Erbschein: gemeinschaftlichen Teilerbschein beantragen
Volltext
Wenn ein Erblasser verstirbt, hinterlässt er in der Regel nicht nur einen Erben, sondern mehrere. Diese treten mit Erbanfall in die sogenannte Erbengemeinschaft ein. Erst nach erfolgter Erbauseinandersetzung wird der Nachlass unter den einzelnen Erben entsprechend der getroffenen Vereinbarungen aufgeteilt.
Grundsätzlich kann jeder einzelne Miterbe einen Erbschein beantragen, mit dem er sich gegenüber Dritten als rechtmäßiger Erbe ausweisen kann. Will die Erbengemeinschaft jedoch gemeinsam auftreten und gegenüber Banken, Versicherern und Grundbuchamt handeln, so ist häufig ein gemeinschaftlicher Erbschein vonnöten.
Der gemeinschaftliche Teilerbschein wird für das Erbrecht mehrerer, aber nicht aller Miterben auf Antrag eines Miterben erteilt, wenn z.B. ein Miterbe ausgewandert und damit nicht erreichbar ist.
Handlungsgrundlage(n)
- §§ 2353 – 2370 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- §§ 352 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Erforderliche Unterlagen
- Ihr Personalausweis oder Reisepass,
- die Sterbeurkunde der verstorbenen Person (Erblasser),
- das Familienstammbuch zur Dokumentation der Verwandtschaft,
- Informationen dazu, ob es einen Prozess zu Ihrem Erbrecht gibt,
- Namen und Anschriften der Miterben,
- Nachweise, aus welchem Grund bestimmte Personen, die eigentlich erben würden, keine Erben mehr sind, zum Beispiel ihre Sterbeurkunden, Erbausschlagungs- oder Erbverzichtserklärungen,
- gegebenenfalls Testamente oder Erbverträge,
- den Güterstand (bei Eheleuten) oder den Vermögensstand (bei eingetragenen Lebenspartnerschaften).
Neben der Beantragung des Erbscheins beim Nachlassgericht ist die Abgabe einer Versicherung an Eides statt über bestimmte im Gesetz vorgesehene Angaben erforderlich, die vom Gericht oder vom Notar beurkundet werden muss.
Hinweis: Beim Nachlassgericht erhalten Sie Auskunft darüber, welche Urkunden Sie im Einzelnen vorlegen und welche Erklärungen Sie gegebenenfalls noch abgeben müssen.
Voraussetzungen
Es sind Miterben vorhanden und diese möchten einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen. Allerdings stehen nicht alle Miterben zur Beantragung zur Verfügung.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
- Die Gebühren für einen Erbschein werden im Gerichts und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt und richten sich nach dem Nachlasswert nach Abzug der Schulden.
- Zusätzlich zur Gebühr für die Erteilung eines Erbscheins fallen gegebenenfalls Kosten für eidesstattliche Erklärungen und Notargebühren an – zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Verfahrensablauf
Nachdem Sie den Erbschein beantragt haben, prüft das Amtsgericht die Berechtigung und stellt den Erbschein aus.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach der Komplexität des Erbfalls.
Fristen
keine
Formulare
Formulare sind nicht erforderlich.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz
Fachlich freigegeben am
28.03.2025Zuständigkeit
Das örtlich zuständige Amtsgericht.
Dies ist entweder das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene/die Verstorbene seinen/ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder das Amtsgericht, in dessen Bezirk der/die Ausschlagende seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Ansprechpunkt
Das örtlich zuständige Amtsgericht
Zuständige Stelle(n)
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