Erbschein: gemeinschaftlichen Erbschein aufgrund eines Testaments beantragen


Volltext

Wenn ein Erblasser verstirbt, hinterlässt er in der Regel nicht nur einen Erben, sondern mehrere. Diese treten mit Erbanfall in die sogenannte Erbengemeinschaft ein. Erst nach erfolgter Erbauseinandersetzung wird der Nachlass unter den einzelnen Erben entsprechend der getroffenen Vereinbarungen aufgeteilt.

Grundsätzlich kann jeder einzelne Miterbe einen Erbschein beantragen, mit dem er sich gegenüber Dritten als rechtmäßiger Erbe ausweisen kann. Will die Erbengemeinschaft jedoch gemeinsam auftreten und gegenüber Banken, Versicherern und Grundbuchamt handeln, so ist häufig ein gemeinschaftlicher Erbschein vonnöten.


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Hinweis: Beim Nachlassgericht erhalten Sie Auskunft darüber, welche Urkunden Sie im Einzelnen vorlegen und welche Erklärungen Sie gegebenenfalls noch abgeben müssen. 


Voraussetzungen

Es sind Miterben vorhanden und diese möchten einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)


Verfahrensablauf

Nachdem Sie den Erbschein beantragt haben, prüft das Amtsgericht die Berechtigung und stellt den Erbschein aus.


Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach der Komplexität des Erbfalls.


Fristen

keine


Formulare

Formulare sind nicht erforderlich.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

31.03.2025

Zuständigkeit

Das örtlich zuständige Amtsgericht.

Dies ist entweder das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene/die Verstorbene seinen/ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder das Amtsgericht, in dessen Bezirk der/die Ausschlagende seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.


Ansprechpunkt

Das örtlich zuständige Amtsgericht


Zuständige Stelle(n)

Ihr zuständiges Gericht finden Sie im Justizportal des Bundes und der Länder