Geldwäscheprävention: Bestellung oder Entpflichtung von Gruppen-Geldwäschebeauftragten melden


Volltext

Sofern Sie Verpflichtete oder Verpflichteter und zugleich Mutterunternehmen einer Gruppe nach dem Geldwäschegesetz sind, besteht die Verpflichtung, eine Gruppen-Geldwäschebeauftragte oder einen Gruppen-Geldwäschebeauftragten sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung und die Entpflichtung der oder des Gruppen-Geldwäschebeauftragten und ihrer oder seiner Stellvertreterin bzw. ihres oder seines Stellvertreters sind der Aufsichtsbehörde vorab anzuzeigen.

Die Geldwäschebeauftragte oder der Geldwäschebeauftragte ist für die Erstellung einer gruppenweit einheitlichen Strategie zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie für die Koordinierung und Überwachung ihrer Umsetzung zuständig.

Die oder der Gruppengeldwäschebeauftragte ersetzt nicht die gegebenenfalls bei den gruppenangehörigen Unternehmen erforderlichen Geldwäschebeauftragten, sondern nimmt eine zusätzliche Funktion wahr.

Die oder der Gruppengeldwäschebeauftragte hat unternehmensübergreifend verbindliche Verfahren zur Umsetzung der geldwäscherechtlichen Pflichten in den gruppenangehörigen Zweigstellen, Zweigniederlassungen und gruppenangehörigen Unternehmen im In- und Ausland zu schaffen. Sie oder er ist befugt, zu deren Durchsetzung Weisungen zu erteilen.

Die oder der Gruppengeldwäschebeauftragte hat sich im Rahmen ihrer oder seiner Aufgaben in den Zweigstellen, Zweigniederlassungen sowie gruppenangehörigen Unternehmen im In- und Ausland über deren Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten laufend zu informieren. Ferner hat sie oder er sich in regelmäßigen Abständen - auch durch Besuche vor Ort - insbesondere davon zu überzeugen, dass die geldwäscherechtlichen Pflichten eingehalten bzw. die notwendigen Maßnahmen getroffen und wirksam umgesetzt werden. Falls erforderlich, hat sie oder er auch unternehmensübergreifende Maßnahmen zu treffen.

Das Mutterunternehmen hat sicherzustellen, dass die oder der Gruppengeldwäschebeauftragte oder von ihr oder ihm beauftragte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter die Befugnis erhalten, sich in Bezug auf alle gruppenangehörigen Zweigstellen, Zweigniederlassungen und gruppenangehörigen Unternehmen im In- und Ausland Prüfungsberichte, soweit vorhanden, vorlegen zu lassen. Diese Befugnis beinhaltet auch, im Rahmen der genannten Aufgaben uneingeschränkt Stichproben durchzuführen. Das Mutterunternehmen hat zusätzlich sicherzustellen, dass die oder der Gruppengeldwäschebeauftragte, die von ihr oder ihm beauftragte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter und die Gruppen-Innenrevision im Rahmen ihrer Aufgaben gruppenweit Zugang zu allen für die Erfüllung der geldwäscherechtlichen Pflichten relevanten Informationen, Dokumenten und Dateien insbesondere über alle Kundinnen oder Kunden, wirtschaftlich Berechtigte sowie über alle Geschäftsbeziehungen und Transaktionen innerhalb oder außerhalb solcher Geschäftsbeziehungen haben. Die oder der Gruppen-Geldwäschebeauftragte hat Vorkehrungen zum Schutz von personenbezogenen Daten zu schaffen.


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Eingetragene Firmen reichen bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein.


Voraussetzungen

Anzeigeverpflichtet sind nur natürliche oder juristische Personen, die Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz sind.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine


Verfahrensablauf


Bearbeitungsdauer

entfällt, es handelt sich nur um eine Anzeige


Fristen


Formulare


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

05.05.2025

Zuständigkeit

Zuständige Aufsichtsbehörde über Güterhändler, Immobilienmakler, Versicherungsvermittler mit Anlagezweck, Versicherungs- und Finanzunternehmen, die nicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beaufsichtigt werden sowie Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder:

Zuständige Aufsichtsbehörde über ortsgebundene Glücksspiele:

Zuständige Aufsichtsbehörden über Notare:

Zuständige Aufsichtsbehörde über Lohnsteuerhilfevereine:

Zuständige Aufsichtsbehörde über Güterhändler, Immobilienmakler, Versicherungsvermittler mit Anlagezweck, Versicherungs- und Finanzunternehmen, die nicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beaufsichtigt werden sowie Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder:

Zuständige Aufsichtsbehörde über ortsgebundene Glücksspiele:

Zuständige Aufsichtsbehörden über Notare:

Zuständige Aufsichtsbehörde über Lohnsteuerhilfevereine:


Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Finanzamt Rostock
Adresse
Möllner Str. 13
18109 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Referat V 420 - Gewerberecht
Adresse
Johannes-Stelling-Str. 14
19053 Schwerin, Landeshauptstadt