Imissionsschutz: Nichteinhaltung von Genehmigungsanforderungen bei einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach Industrieemissions-Richtlinie mitteilen
Volltext
Wenn Sie Betreiber einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie sind und festgestellt haben, dass die Genehmigungsanforderungen nicht eingehalten werden, müssen Sie dies der zuständigen Behörde mitteilen.
Handlungsgrundlage(n)
- § 31 Absatz 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung)
- Immissionsschutz-Zuständigkeitslandesverordnung (ImmSchZustLVO M-V)
- Immissionsschutz-Kostenverordnung (ImmSchKostVO M-V)
Erforderliche Unterlagen
- Ausgefüllte Mitteilung über Nichteinhaltung von Genehmigungsanforderungen
Voraussetzungen
- Sie sind Betreiber einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie.
- Sie haben festgestellt, dass die Genehmigungsanforderungen nicht eingehalten werden.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Es fallen keine Kosten an.
Verfahrensablauf
- Sie teilen der für Sie zuständigen Behörde die festgestellte Nichteinhaltung der Genehmigungsanforderungen mit.
- Die zuständige Behörde prüft Ihre Mitteilung.
- Bei Rückfragen kommt die zuständige Behörde auf Sie zu.
Bearbeitungsdauer
Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.
Fristen
Die Mitteilung hat unverzüglich nach Feststellung der Nichteinhaltung durch den Betreiber zu erfolgen.
Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
29.10.2024Zuständigkeit
Zuständige Behörde
Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU), Abteilung 5
Ansprechpunkt
Zuständige Behörde
Zuständige Stelle(n)
Abteilung StALUVP 5 - Immissions- und Klimaschutz, Abfall- und Kreislaufwirtschaft
Adresse
Badenstr. 18
18439 Stralsund, Hansestadt