Mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage: emissionsrelevante Änderung melden
Handlungsgrundlage(n)
- § 6 Absatz 5 Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV)
- Immissionsschutz-Zuständigkeitslandesverordnung (ImmSchZustLVO M-V)
- Tarifstelle 3.23.1 der Immissionsschutz-Kostenverordnung (ImmSchKostVO M-V)
Fachlich freigegeben am
17.02.2025Volltext
Wenn Sie eine emissionsrelevante Änderung an einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage durchführen möchten, müssen Sie dies vorher bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.
Die Anzeigepflicht gilt in der Regel für alle genehmigungs- und nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW.
Bei aggregierten Feuerungsanlagen müssen Sie die geplante Inbetriebnahme anzeigen, wenn die kombinierte Feuerungswärmeleistung mehr als 1 MW und weniger als 50 MW beträgt.
Die von Ihnen mitgeteilten Angaben trägt die für Sie zuständige Behörde anschließend in ein Anlagenregister ein, das öffentlich zugänglich ist.
Bearbeitungsdauer
Es gibt keine Frist für die Bearbeitung.
Voraussetzungen
Sie möchten eine emissionsrelevante Änderung an einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage durchführen.
Erforderliche Unterlagen
Vollständige schriftliche oder elektronische Anzeige
Gebühr
Verwaltungsgebühr
EUR (VARIABEL)
Für die Amtshandlung werden Gebühren erhoben. Die Höhe orientiert sich vor allem an den Errichtungskosten der Anlage oder dem Verwaltungsaufwand. Näheres regelt die Immissionsschutz-Kostenverordnung M-V.
Fristen
Die emissionsrelevante Änderung einer Anlage ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats anzuzeigen.
Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Zuständigkeit
Ist die Anlage nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig?
bei "Ja" klicken Sie auf "Weiter mit dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU)"
bei "Nein" klicken Sie auf "Weiter mit der Unteren Immissionsschutzbehörde"
- Weiter mit dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU)
- Weiter mit der unteren Immissionsschutzbehörde
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Hinweise (Besonderheiten)
Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegen.
Verfahrensablauf
- Sie reichen Ihre Anzeige bei der für Sie zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch ein.
- Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen an.
- Nach Eingang der Anzeige und der vollständigen Unterlagen aktualisiert die zuständige Behörde die Angaben zu Ihrer Anlage im Anlagenregister.
Onlinedienste
Zuständige Stelle(n)
Abteilung StALUVP 5 - Immissions- und Klimaschutz, Abfall- und Kreislaufwirtschaft
Adresse
Badenstr. 18
18439 Stralsund, Hansestadt
Adresse
Kastanienallee 13
17373 Ueckermünde, Stadt Seebad
Fachgebiet 44.20 - Umweltschutz
Adresse
Heinrich-Heine-Straße 76
18507 Grimmen, Stadt
Adresse
Störtebekerstraße 30
18528 Bergen auf Rügen, Stadt