Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen mit Verwendung organischer Lösemittel: Erstmalige Überschreitung der Schwellenwerte melden


Volltext

Wenn Sie eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage mit einem Lösemittelverbrauch betreiben und erstmalig die Schwellenwerte nach Anhang I der 31. BImSchV überschreiten, müssen Sie dies vorher bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.
Die Anzeigepflicht gilt für alle nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, die bereits betrieben werden. Der Lösemittelverbrauch muss die Schwellenwerte nach Anhang I der 31. BImSchV erstmalig übersteigen. 
Maßgeblich für den Schwellenwert ist die Tätigkeit nach Anhang II der 31. BImSchV.


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Vollständige Anzeige mit den für die Anlage maßgeblichen Daten 


Voraussetzungen

Sie betreiben eine Anlage, deren Lösemittelverbrauch die Schwellenwerte nach Anhang I der 31. BImSchV erstmalig übersteigt.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen keine Kosten an.


Verfahrensablauf


Bearbeitungsdauer

Es gibt keine Bearbeitungsfrist.


Hinweise (Besonderheiten)

Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

14.02.2025

Ansprechpunkt

Zuständige Behörde


Zuständigkeit

Immissionsschutzbehörden der Landkreise, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte


Zuständige Stelle(n)

Fachgebiet 44.20 - Umweltschutz
Adresse
Heinrich-Heine-Straße 76
18507 Grimmen, Stadt
Adresse
Störtebekerstraße 30
18528 Bergen auf Rügen, Stadt