Wasser aus oberirdischen Gewässern: Erlaubnis für die Entnahme und das Ableiten beantragen


Handlungsgrundlage(n)


Fachlich freigegeben am

10.01.2025

Gebühr

Verwaltungsgebühr
EUR (VARIABEL)

Weitere Gebühren können bei Erteilung von Auflagen und Anordnungen durch die Wasserbehörde entstehen.


Formulare

Anträge können in der Regel formlos gestellt werden. Für einige, oft wiederkehrende Fälle, halten manche Wasserbehörden auch Antragsvordrucke bereit. Bitte erkundigen Sie sich.


Fristen

Beantragen Sie die Erlaubnis frühzeitig vor Beginn Ihres Vorhabens.


Voraussetzungen

Das Entnahmegewässer, angrenzende Gewässer sowie von ihnen abhängende Landökosysteme und Feuchtgebiete und die öffentliche Wasserversorgung werden durch Ihre Nutzung nicht gefährdet.


Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt insbesondere von Qualität und Umfang des Antrags und der Unterlagen ab.


Verfahrensablauf

Eine Erlaubnis können Sie bei Ihrer zuständigen Wasserbehörde beantragen. Allgemein ergibt sich folgender Verfahrensablauf:


Zuständigkeit

Erfolgt die Wasserentnahme aus einem Gewässer 1. Ordnung?


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern


Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen Sie für Ihren Antrag benötigen, variiert je nach Art und Umfang Ihres Vorhabens. In einem Vorgespräch mit der zuständigen Wasserbehörde können Sie klären, welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind.

In der Regel handelt es sich um mehrere oder sämtliche der folgenden Unterlagen:

Optional:


Volltext

Wenn Sie Wasser aus einem oberirdischen Gewässer - also aus einem Fluss, See, Kanal, Bach, Graben oder Teich - entnehmen möchten, benötigen Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis. Diese können Sie bei der zuständigen Behörde beantragen. Sie prüft Ihren Antrag und entscheidet, ob Ihnen die Erlaubnis erteilt werden kann.

Die Erlaubnis legt Zweck, Art und Maß der Nutzung fest. Sie ist unter Umständen mit Auflagen und Nebenbestimmungen verknüpft. Die Erlaubnis kann von den Behörden widerrufen werden. Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Erlaubnis sowie auf die Nutzung von Gewässern besteht nicht.

Wenn Sie Wasser für den Gemeingebrauch, den Anlieger- oder Eigentümergebrauch entnehmen wollen, brauchen Sie keine wasserrechtliche Erlaubnis. Der Gemeingebrauch umfasst beispielsweise

Als Eigentümer des oberirdischen Gewässers brauchen Sie keine wasserrechtliche Erlaubnis, wenn Sie oder eine durch Sie berechtigte Person daraus Wasser für den eigenen Bedarf entnehmen (Eigentümergebrauch). Andere dürfen durch die Wasserentnahme aber nicht beeinträchtigt werden. Die Grenze findet der Eigentümergebrauch, wenn eine wesentliche Verminderung der Wasserführung, eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit oder eine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts erfolgt.

Als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter eines Grundstücks, das an ein natürliches oberirdisches Gewässer direkt angrenzt, dürfen Sie unter den gleichen Maßgaben wie der Gewässereigentümer (siehe Eigentümergebrauch) erlaubnisfrei Wasser für den eigenen Bedarf entnehmen (Anliegergebrauch). An Bundeswasserstraßen oder sonstigen Gewässern, die der Schifffahrt dienen, gilt der Anliegergebrauch allerdings nicht.

In bestimmten Gefahrenlagen und Notfällen ist auch keine Erlaubnis erforderlich, zum Beispiel im Falle eines Brandes, für dessen Löschung Sie Wasser abpumpen müssen. Die zuständige Wasserbehörde muss von der Gewässerbenutzung allerdings unverzüglich benachrichtigt werden.


Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Dezernat StALUVP 42 - Vollzug, Wasserrrecht, Bodenschutz, Altlasten
Adresse
Badenstr. 18
18439 Stralsund, Hansestadt
Adresse
Kastanienallee 13
17373 Ueckermünde, Stadt Seebad

Fachgebiet 44.10 - Wasserwirtschaft
Adresse
Heinrich-Heine-Straße 76
18507 Grimmen, Stadt
Adresse
Störtebeker Str. 30
18528 Bergen auf Rügen