Niederlassungserlaubnis für eigenständig aufenthaltsberechtigte Ehegatten beantragen


Volltext

Wenn Sie Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Ehegattennachzugs sind und Ihre Ehe beziehungsweise Lebenspartnerschaft beendet ist oder Sie bereits ein eigenständiges Aufenthaltsrecht für Ehegatten besitzen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen unbefristeten Aufenthaltstitel (sogenannte Niederlassungserlaubnis) erhalten.

Die Niederlassungserlaubnis stellt ein eigenständiges, vom ursprünglichen Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht dar. Das bedeutet, dass der Aufenthaltsstatus Ihres ehemaligen Ehegatten beziehungsweise Lebenspartners für Ihren weiteren Aufenthalt in Deutschland unerheblich ist, wenn Sie die Niederlassungserlaubnis erhalten haben. Die Niederlassungserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und ist zeitlich und räumlich unbeschränkt.


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Gebührenhöhe (fix): 113,00 EUR

Bemerkungen:


Verfahrensablauf


Bearbeitungsdauer

ca. 6 Wochen bis 8 Wochen

Bemerkungen:


Fristen

Antragsfrist: Spätestens 6 bis 8 Wochen vor Ablauf der aktuellen Aufenthaltserlaubnis sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen.

Geltungsdauer: Die Niederlassungserlaubnis wird unbefristet erteilt. Lediglich der elektronische Aufenthaltstitel (eAT-Karte) wird befristet ausgestellt und muss nach dem Ende der Gültigkeit erneuert werden.


Formulare

Die formlose Antragsstellung ist möglich.

Das persönliche Erscheinen in der Behörde ist erforderlich.


Weiterführende Informationen


Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt folgende Hinweise:     


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

18.03.2024

Zuständigkeit

Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.


Ansprechpunkt

Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde.


Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Fachgebiet 35.20 - Ausländerangelegenheiten
Adresse
Marienstr. 1
18439 Stralsund, Hansestadt