Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit körperlichen und geistigen Behinderungen beantragen


Volltext

Die Leistungen der Eingliederungshilfe sollen eine umfassende Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ermöglichen und fördern.

Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden in vier Leistungsgruppen eingeteilt:

Die Leistungen können Sie unter anderem dabei unterstützen, die Aufgaben des täglichen Lebens zu bewältigen. Dazu gehören zum Beispiel folgende Bereiche:

Die Leistungen sind individuell ausgestaltet, sie richten sich also nach dem jeweiligen persönlichen Bedarf der leistungsberechtigten Personen. Sie sind gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungs- und Rehabilitationsträger (zum Beispiel Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Bundesagentur für Arbeit, Unfallversicherungsträger) nachrangig.

Auf Antrag der Leistungsberechtigten werden Leistungen der Eingliederungshilfe ebenso wie andere soziale Leistungen auch in der Leistungsform eines Persönlichen Budgets erbracht. Auch ein trägerübergreifendes Persönliches Budget ist denkbar.

Die Kosten für die Leistungen übernimmt der zuständige Träger der Eingliederungshilfe. Ihr Einkommen oder Vermögen können angerechnet werden.


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen

Sie können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, wenn

Sie können Eingliederungshilfe auch für Personen beantragen, die Sie im Rahmen einer gesetzlichen Betreuung, Vormundschaft, beziehungsweise als Bevollmächtigte oder Sorgeberechtigte vertreten.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Antragstellung ist für Sie kostenlos.

Die Kosten für die Leistungen der Eingliederungshilfe übernimmt der zuständige Träger der Eingliederungshilfe. Jedoch können Ihr Einkommen und Vermögen Berücksichtigung finden bzw. angerechnet werden.


Verfahrensablauf

Sie können Eingliederungshilfe bei dem für Sie zuständigen Eingliederungshilfeträger (Landkreis oder kreisfreie Stadt) beantragen.

Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX kommen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige (bis zum Alter von 21 Jahren) mit Behinderungen nur bei geistigen und körperlichen Behinderungen sowie bei Mehrfachbehinderungen in Betracht.

Für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige (im Ausnahmefall bis zum Alter von 27 Jahren) mit einer seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII), § 35a SGB VIII, in Betracht kommen. Zuständige Leitungsträger sind in diesen Fällen die Jugendämter der Landkreise und kreisfreien Städte.


Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer Ihres Antrages hängt von verschiedenen Faktoren ab. Bitte wenden Sie sich an Ihren zuständigen Träger der Eingliederungshilfe, der Ihnen zur Verfahrensdauer genauere Auskunft geben kann.

Die Behörde, bei der Sie Ihren Antrag gestellt haben, muss innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages feststellen, ob sie für Ihren Antrag zuständig ist. Wenn die Behörde nicht zuständig ist, leitet sie Ihren Antrag unverzüglich an die zuständige Stelle weiter. Sie werden über die Weiterleitung informiert.

Leitet die Behörde Ihren Antrag nicht weiter, muss sie Ihren Bedarf an Unterstützung so schnell wie möglich feststellen und erbringen.

Ist für die Feststellung Ihres Bedarfs ein Gutachten notwendig, muss die Behörde innerhalb von zwei Wochen entscheiden, sobald das Gutachten bei der Behörde vorliegt.

Muss die Behörde kein Gutachten einholen, entscheidet sie innerhalb von drei Wochen nachdem Ihr Antrag eingegangen ist.


Fristen

Konnte die Behörde eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen und sind Ihnen dadurch für eine selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, muss die Behörde Ihnen diese Kosten erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Das Gleiche gilt, wenn die Behörde eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat.


Formulare

Gegebenenfalls notwendige Formulare können Sie bei Ihrem zuständigen Eingliederungshilfeträger erfragen.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

17.01.2024

Zuständigkeit

Auskünfte erteilt der örtlich zuständige Eingliederungshilfeträger. Bitte wenden Sie sich an den Fachbereich Eingliederungshilfe des für Sie zuständigen Sozialamtes bzw. Fachdienstes Soziales des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt.


Zuständige Stelle(n)

Fachgebiet 21.70 - Eingliederungshilfe
Adresse
Störtebekerstr. 30
18528 Bergen auf Rügen, Stadt
Adresse
Lindenallee 61
18437 Stralsund, Hansestadt
Adresse
Bahnhofstr. 12
18507 Grimmen, Stadt

Zuständiger Mitarbeiter

Frau Cindy Jäsch (Teamassistenz)
Telefon 03831 357-1843