Sozialhilfe: Hilfe zum Lebensunterhalt bei einmaligen Bedarfen beantragen


Handlungsgrundlage(n)


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben am

04.12.2025

Volltext

Wenn Sie Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten, können Sie Leistungen für bestimmte einmalige Bedarfe erhalten.

Die einmaligen Bedarfe umfassen:

Wenn Sie nicht allein leben, bezieht das Sozialamt das gesamte Einkommen der Mitglieder der Einstandsgemeinschaft mit ein, um Ihren Hilfebedarf zu ermitteln. Dazu werden die Einkünfte aller in einer Wohnung zusammenlebenden Haushaltsmitglieder berücksichtigt, sofern sie gemeinsam wirtschaften. Hierzu zählen zum Beispiel:

Das für Minderjährige gezahlte Kindergeld sowie eventuelle Unterhaltszahlungen für ein Kind sind diesem Kind zuzurechnen, um dessen Bedarfe zu decken.

Bestimmte Vermögenswerte gelten als nicht zu berücksichtigendes Schonvermögen, zum Beispiel:

Diese werden bei der Berechnung der Leistungen nicht mindernd berücksichtigt.

Die einmalige Leistung kann auch ohne Antrag gewährt werden, wenn Ihr zuständiges Sozialamt erfahren hat, dass Sie bedürftig sind und die Voraussetzungen für Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt vorliegen. Sofern Sie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten, müssen Sie einen Antrag auf Leistungen für einmalige Bedarfe stellen.

Bis auf wenige Ausnahmefälle erhalten Sie keine Leistungen für vergangene Zeiträume.


Gebühr

Verwaltungsgebühr
EUR (KOSTENFREI)


Zuständigkeit

Das örtlich zuständige Sozialamt


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport Mecklenburg-Vorpommern


Voraussetzungen


Erforderliche Unterlagen


Bearbeitungsdauer


Zuständige Stelle(n)