Krankenhaus: Aufnahme in den Krankenhausplan beantragen


Volltext

Krankenhäuser werden unter anderem durch die Aufnahme in den Krankenhausplan eines Bundeslandes zur Behandlung gesetzlich versicherter Patientinnen und Patienten zugelassen. Krankenhausbehandlungen zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung dürfen nur in zugelassenen Krankenhäusern stattfinden. Zudem haben nur Plankrankenhäuser Anspruch auf Fördermittel des Bundeslandes für Investitionen.

Die Bundesländer sind für die Krankenhausplanung verantwortlich. Dadurch stellen sie die qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung sicher. Zudem sorgen sie dafür, dass diese Versorgung durch leistungsfähige, digital ausgestattete, qualitativ hochwertige und eigenverantwortlich wirtschaftende Krankenhäuser erfolgt.

Die Aufnahme oder die Nichtaufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan eines Landes wird per Bescheid festgestellt. Es gibt 2 Entscheidungsstufen:

Ein Rangverhältnis unter den genannten Kriterien existiert nicht.


Handlungsgrundlage(n)


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen keine Kosten an.


Fristen

Es gibt keine Frist.


Hinweise (Besonderheiten)

es gibt keine Hinweise / Besonderheiten


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Gesundheit (BMG)


Fachlich freigegeben am

27.03.2026

Weiterführende Informationen


Zuständigkeit

das für Gesundheit zuständige Ministerium


Zuständige Stelle(n)

Referat IX 430 - Krankenhauswesen und Rehabilitation
Adresse
Werderstr. 124
19055 Schwerin, Landeshauptstadt