Familienname: Änderung aus einem wichtigen Grund beantragen


Handlungsgrundlage(n)


Fachlich freigegeben am

17.09.2025

Gebühr

Verwaltungsgebühr
EUR (VARIABEL)

Bei Anträgen, in dem ein Ehegatte dem Antrag des anderen beitritt sowie bei Anträgen anderer Angehöriger dieser Familie (z. B. Kinder und Geschwister), die wegen des gleichen Sachverhaltes im Zusammenhang bearbeitet werden können: 50 % der Verwaltungsgebühr Wird der Antrag zurückgenommen, ist der bis dahin entstandene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen: 10 bis 50 % der Verwaltungsgebühr


Zuständigkeit

Bitte wenden Sie sich für die Antragstellung an die zuständige Namensänderungsbehörde Ihres Wohnsitzes. Dies sind in Mecklenburg-Vorpommern die kreisfreien Städte, die großen kreisangehörigen Städte und Ämter und amtsfreien Gemeinden.


Volltext

Das deutsche Namensrecht ist durch die Vorschriften des bürgerlichen Rechts (BGB) umfassend und im Grundsatz abschließend geregelt. Vor diesem Hintergrund dient die öffentlich-rechtliche Namensänderung dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Eine solche Namensänderung hat dann Aussicht auf Erfolg, wenn sie durch das Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ gerechtfertigt ist.

Wichtige Gründe liegen vor, wenn die privaten schutzwürdigen Interessen von Ihnen als Namensträger oder Namensträgerin an der Namensänderung schwerer wiegen als


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern


Voraussetzungen


Verfahrensablauf


Erforderliche Unterlagen

Im Einzelfall können weitere Unterlagen und Nachweise erforderlich sein. Informationen dazu erhalten Sie von der zuständigen Namensänderungsbehörde.


Zuständige Stelle(n)