Sorgerecht: Gefährdung des Kindesvermögens mitteilen


Volltext

Das Familiengericht kann Anordnungen treffen, wenn das Vermögen eines Kindes gefährdet wird und die sorgeberechtigten Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden.

Die Anordnung des Familiengerichts kann z. B. Folgendes beinhalten (Aufzählung ist nicht abschließend):

Werden Teile der Vermögenssorge entzogen, wird für die Bereiche ein Pfleger eingesetzt.


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Das Familiengericht entscheidet in Ausübung des sogenannten Amtsermittlungsgrundsatzes, welche Unterlagen benötigt werden.


Voraussetzungen

Wird das Vermögen eines Kindes gefährdet und sind die sorgeberechtigten Eltern oder ein Elternteil nicht bereit oder in der Lage, der Gefahr Einhalt zu gebieten, kann das Familiengericht Anordnungen treffen. Dies ist z. B. der Fall, wenn Geld des Kindes veruntreut wurde.

Das Verfahren kann auf Antrag eines Elternteils eingeleitet werden (eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben) oder von Amtswegen, insbesondere durch Anzeigen durch das Jugendamt oder auch Meldungen von Nachbarn, Erziehern oder Verwandten.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)


Verfahrensablauf

Das Verfahren beim Familiengericht wird von Amts wegen eingeleitet, insbesondere durch Anzeigen durch das Jugendamt oder auch Meldungen von Nachbarn, Erziehern oder Verwandten.


Bearbeitungsdauer

Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger


Fristen

Keine


Formulare

keine


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz  Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

22.09.2025

Zuständigkeit

das gemäß § 152 FamFG örtlich zuständige Amtsgericht


Ansprechpunkt

Unter https://www.justizadressen.nrw.de/de/justiz/suche finden Sie die für Sie zuständigen Amtsgerichte mit weiteren Kontaktmöglichkeiten und Servicezeiten.


Zuständige Stelle(n)

Ihr zuständiges Gericht finden Sie im Justizportal des Bundes und der Länder