Handelsregister: Kommanditgesellschaft eintragen


Volltext

Gründen Sie eine Kommanditgesellschaft (KG), so sind Sie verpflichtet, diese zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Erst durch die Eintragung entsteht die KG und ist vollständig rechtsfähig. Die Eintragung einer KG, die bereits ein Handelsgewerbe betreibt, ist dagegen lediglich rechtsbekundend, da die Gesellschaft schon vor der Eintragung besteht.

Zu beachten ist allerdings, dass auch Kommanditisten grundsätzlich unbeschränkt für vor der Eintragung begründete Verbindlichkeiten der KG haften, wenn die KG ihre Geschäfte im Zustimmung des/der Kommanditisten bereits vor der Eintragung aufgenommen hat. 


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Die Anmeldung einer Kommanditgesellschaft hat folgende Angaben zu enthalten:

Die Anmeldung muss ferner die gegebenenfalls von der inländischen Geschäftsanschrift abweichende Lage der Geschäftsräume und den Unternehmensgegenstand bezeichnen, soweit sich dieser nicht aus der Firma ergibt.


Voraussetzungen

Es muss ein Gesellschaftsvertrag vorliegen.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Gebühren für die Eintragung in das Handelsregister sind abhängig vom Eintragungsaufwand.

Grundsätzlich fallen Gebühren für die notarielle Tätigkeit und die Registereintragung sowie Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung an. 


Verfahrensablauf

Anmeldung

Zur Antragstellung wenden Sie sich an einen Notar oder eine Notarin.

Änderungen

Maßgebliche Angaben zu Ihrem Unternehmen, so etwa zum Firmensitz, zur Rechtsform oder den Vertretungsberechtigten, haben sich geändert? Dann lassen Sie bitte unverzüglich den Handelsregister-Eintrag korrigieren.

Die Eintragung erfolgt in gleicher Weise ausschließlich über eine Notarin oder einen Notar.


Hinweise (Besonderheiten)

Zwischen dem Erstellen des Gesellschaftsvertrages und der Eintragung in das Handelsregister liegen oft einige Wochen. Prüfen Sie deshalb den Gesellschaftsvertrag vor der Anmeldung noch einmal auf seine Aktualität.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

08.04.2025

Zuständigkeit

für die Anmeldung: ein Notariat Ihrer Wahl

für die Eintragung: Registergericht (beim Amtsgericht) am Sitz Ihrer Gesellschaft


Ansprechpunkt

für die Anmeldung: ein Notariat Ihrer Wahl

für die Eintragung: Registergericht (beim Amtsgericht) am Sitz Ihrer Gesellschaft


Zuständige Stelle(n)

Ihr zuständiges Gericht finden Sie im Justizportal des Bundes und der Länder