Familienname des Kindes: Änderung durch alleinsorgeberechtigten Elternteil erklären


Handlungsgrundlage(n)


Fachlich freigegeben am

20.10.2025

Verfahrensablauf

Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Sie müssen sie entweder von einem Notar oder Standesbeamten beglaubigen lassen. Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim Standesamt eintrifft.

Sie erhalten eine Bescheinigung über die Namensänderung.

Das Eheregister sowie das Geburtenregister werden fortgeschrieben.


Volltext

Sie können den Namen Ihres Kindes in den Familiennamen des anderen Elternteils ändern lassen.

Wenn die Eltern eines Kindes nicht gemeinsam sorgeberechtigt sind, sondern das Sorgerecht nur einem Elternteil zusteht, erhält das Kind bei seiner Geburt zunächst den Namen des alleinsorgeberechtigten Elternteils.

Sofern der Name des alleinsorgeberechtigten Elternteils aus mehreren Namen besteht, kann dieser Elternteil dem Kind auch nur einen oder einige Namen aus denen der Name besteht, erteilen.

Darüber hinaus kann der alleinsorgeberechtigte Elternteil dem minderjährigen Kind durch eine entsprechende Erklärung aber auch den Namen des anderen Elternteils oder einen Doppelnamen, bestehend aus den Namen beider Elternteile, erteilen. Der Doppelname wird optional mit oder ohne Bindestrich geschrieben.


Hinweise (Besonderheiten)

Wenn Sie oder Ihr Ehepartner oder das Kind nicht deutsch sprechen, müssen Sie auf eigene Kosten einen Dolmetscher hinzuziehen.


Zuständigkeit

Zuständig ist das Standesamt.

Die Erklärung können Sie bei jedem deutschen Standesamt abgeben und beglaubigen lassen. Sie wird jedoch erst mit Entgegennahme durch das Standesamt wirksam, welches die Geburt des Kindes beurkundet hat.


Gebühr

Gebühr
35 EUR (FIX)

Namenserklärung

Gebühr
15 EUR (FIX)

Bescheinigung über die Namensführung (auf Wunsch)


Ansprechpunkt

Die Erklärung können Sie bei jedem deutschen Standesamt abgeben und beglaubigen lassen. Sie wird jedoch erst mit Entgegennahme durch das Standesamt wirksam, welches die Geburt des Kindes beurkundet hat.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern


Erforderliche Unterlagen

Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Diese können Sie beim Standesamt erfragen.

Die Aufzählung ist nicht abschließend. Weitere Dokumente können benötigt werden. Sollte ein Elternteil oder beide eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, so ist eine Beratung beim zuständigen Standesamt hinsichtlich der erforderlichen Unterlagen sowie der Familiennamensführung empfehlenswert.


Voraussetzungen


Zuständige Stelle(n)