Familienname des Kindes: Neubestimmung des Geburtsnamens erklären


Handlungsgrundlage(n)


Fachlich freigegeben am

20.10.2025

Verfahrensablauf

Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Sie müssen sie entweder von einem Notar oder Standesbeamten beglaubigen lassen. Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim Standesamt eintrifft.

Sie erhalten eine Bescheinigung über die Namensänderung.

Das Eheregister sowie das Geburtenregister werden fortgeschrieben.


Fristen

Die Neubestimmung des Geburtsnamens muss innerhalb von 3 Monaten nach Begründung der gemeinsamen Sorge für das Kind erfolgen.


Volltext

Sie können den Namen Ihres Kindes neu bestimmen, wenn Sie erst nach der Geburt die gemeinsame Sorge mit dem anderen Elternteil ausüben.

Führt ein Kind bereits einen Geburtsnamen und wird die gemeinsame elterliche Sorge erst zu einem späteren Zeitpunkt begründet, so kann der Geburtsname des Kindes ohne Beachtung einer Frist neu bestimmt werden.

Wenn der Geburtsname eines Kindes bereits vor dem 01.05.2025 bestimmt und die elterliche Sorge später begründet wurde, kann der Geburtsname des Kindes nachträglich - auch wenn die alte Frist abgelaufen ist - durch Bildung eines Doppelnamens aus den Namen beider Elternteile neu bestimmt werden.

Hat das Kind zum Zeitpunkt der Neubestimmung das fünfte Lebensjahr vollendet, ist seine Einwilligung erforderlich.


Hinweise (Besonderheiten)

Wenn Sie oder Ihr Ehepartner oder das Kind nicht deutsch sprechen, müssen Sie auf eigene Kosten einen Dolmetscher hinzuziehen.


Zuständigkeit

Zuständig ist das Standesamt.

Die Erklärung können Sie bei jedem deutschen Standesamt abgeben. Sie wird jedoch erst mit der Entgegennahme durch das Standesamt wirksam, welches die Geburt des Kindes beurkundet hat.


Gebühr

Gebühr
35 EUR (FIX)

Namenserklärung

Gebühr
15 EUR (FIX)

Bescheinigung über die Namensführung (auf Wunsch)


Ansprechpunkt

Die Erklärung können Sie bei jedem deutschen Standesamt abgeben. Sie wird jedoch erst mit der Entgegennahme durch das Standesamt wirksam, welches die Geburt des Kindes beurkundet hat.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern


Erforderliche Unterlagen

Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Diese können Sie beim Standesamt erfragen.


Voraussetzungen


Zuständige Stelle(n)