Familienname des Kindes: Anschlusserklärung abgeben


Handlungsgrundlage(n)


Fachlich freigegeben am

20.10.2025

Verfahrensablauf

Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Sie müssen sie entweder von einem Notar oder Standesbeamten beglaubigen lassen. Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim Standesamt eintrifft.

Sie erhalten eine Bescheinigung über die Namensänderung.

Das Eheregister sowie das Geburtenregister werden fortgeschrieben.


Voraussetzungen

Ihr Kind muss sich der Namensänderung anschließen, wenn es bereits 5 Jahre alt ist.


Volltext

Sie können den Namen Ihres Kindes ändern, wenn sich Ihr Name geändert hat.

Wenn die Eltern eines Kindes erst nach dessen Geburt einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen, dann erstreckt sich dieser Ehename Kraft Gesetzes auf das gemeinsame Kind, solange es unter 5 Jahre alt ist. Ist das Kind bereits über 5 Jahre alt, ist eine Anschlusserklärung erforderlich.

Gleiches gilt bei einer Änderung des Ehenamens, der Geburtsname des Kindes geworden ist oder wenn sich der Familienname eines Elternteils, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, auf andere Weise als durch Eheschließung ändert.

Es besteht keine rechtliche Verpflichtung zu einer Anschlusserklärung.

Auch ein volljähriges Kind kann sich dem gemeinsamen Ehenamen seiner Eltern anschließen.


Hinweise (Besonderheiten)

Wenn Sie oder Ihr Ehepartner oder das Kind nicht deutsch sprechen, müssen Sie auf eigene Kosten einen Dolmetscher hinzuziehen.


Zuständigkeit

Zuständig ist das Standesamt.

Die Erklärung können Sie bei jedem deutschen Standesamt abgeben und beglaubigen lassen. Sie wird mit Entgegennahme durch das Standesamt wirksam, welches die Geburt des Kindes beurkundet hat.


Gebühr

Gebühr
35 EUR (FIX)

Namenserklärung

Gebühr
15 EUR (FIX)

Bescheinigung über die Namensführung (auf Wunsch)


Ansprechpunkt

Die Erklärung können Sie bei jedem deutschen Standesamt abgeben und beglaubigen lassen. Sie wird mit Entgegennahme durch das Standesamt wirksam, welches die Geburt des Kindes beurkundet hat.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern


Erforderliche Unterlagen

Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Diese können Sie beim Standesamt erfragen.

Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Diese können Sie beim Standesamt erfragen.


Zuständige Stelle(n)