Sterbefall im Ausland ohne Inlandswohnsitz: Nachbeurkundung beantragen


Handlungsgrundlage(n)


Fachlich freigegeben am

02.09.2025

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Nachbeurkundung eines Sterbefalls stellen Sie beim zuständigen deutschen Standesamt.

Welches Standesamt ist zuständig?

Für die Beurkundung des Sterbefalles ist das Standesamt des letzten inländischen Wohnsitzes der verstorbenen Person örtlich zuständig. War die verstorbene Person zuletzt im Ausland wohnhaft, beurkundet das Standesamt den Sterbefall, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Eine Zuständigkeit des Standesamts I in Berlin ist nur gegeben, wenn die verstorbene Person zuletzt nicht im Inland wohnhaft war und die antragstellende Person nie (auch nicht als Kind) im Inland wohnhaft war.


Volltext

Ein Sterbefall, der sich im Ausland ereignet hat, kann auf Ihren Antrag auch in einem deutschen Sterberegister beurkundet, das heißt eingetragen, werden. Die sogenannte Nachbeurkundung gilt auch für im Ausland verstorbene Deutsche, die ihren Wohnsitz nicht im Inland hatten.

Mit der Nachbeurkundung wird zusätzlich zu der Beurkundung im Ausland, also neben dem Eintrag im Sterberegister des Landes, in dem sich der Sterbefall ereignet, ein Eintrag in einem deutschen Sterberegister vorgenommen.

Die Nachbeurkundung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen bei dem zuständigen deutschen Standesamt beantragen.


Erforderliche Unterlagen

Zu den Angaben, die in den Sterbeeintrag aufzunehmen sind, müssen Sie die erforderlichen Urkunden oder sonstigen Dokumente, über die Sie verfügen, vorlegen.

Insbesondere werden folgende Dokumente benötigt:


Gebühr

Verwaltungsgebühr
EUR (VARIABEL)

für die Nachbeurkundung durch das örtlich zuständige Standesamt

Verwaltungsgebühr
EUR (VARIABEL)

für die Nachbeurkundung durch das Standesamt I Berlin


Zuständigkeit

An dieser Stelle muss eine Auswahl getroffen werden, um die letztlich zuständige Stelle zu ermitteln.

Voraussetzung: Die verstorbene Person war zuletzt nicht im Inland wohnhaft.

War die antragstellende Person jemals im Inland wohnhaft (z. B. auch als Kind)?


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern


Voraussetzungen


Zuständige Stelle(n)

Standesamt I Berlin
Adresse
Schönstedtstraße 5
13357 Berlin, Stadt