Erbschein: Alleinerbschein aufgrund eines Testaments beantragen


Volltext

Den Alleinerbschein stellt Ihnen das Nachlassgericht aus. Er bezeugt, dass Sie als einzige Person Erbin oder Erbe sind, also die Rechtsnachfolge der Erblasserin oder des Erblassers allein antreten. Dies ist der Fall, wenn die verstorbene Person Sie im Testament oder Erbvertrag als Allein- oder Universalerbe eingesetzt hat.

Mit dem Erbschein erhalten Sie zum Beispiel Zugriff auf Bankkonten der verstorbenen Person oder Sie können Einträge im Grundbuch beantragen. 

Hinweis: Europäisches Nachlasszeugnis

Seit dem 17.08.2015 gilt - mit Ausnahme Irlands und Dänemarks - in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO). Diese Verordnung beinhaltet Regelungen zu Erbfällen mit Auslandberührung. 

Mit der Verordnung ist ein Europäisches Nachlasszeugnis eingeführt worden. Es soll neben die bestehenden nationalen Erbnachweise (z. B. den deutschen Erbschein) treten und den Erben die Nachlassabwicklung im Ausland erleichtern. Das Europäische Nachlasszeugnis kann für Sterbefälle ab dem 17.08.2015 beantragt werden. Damit können Erben, Nachlassverwalter sowie Testamentsvollstrecker ihre Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedsstaat nachweisen. Das Europäische Nachlasszeugnis wird von allen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass weitere Verfahren notwendig sind.

Für den innerdeutschen Rechtsverkehr reicht der Erbschein. Soweit sich Nachlassgegenstände im Ausland befinden, sollten Sie sich erkundigen, ob der Erbschein auch zur Abwicklung des dort befindlichen Nachlasses genügt oder ob das Europäische Nachlasszeugnis benötigt wird. Gegebenenfalls kann es sich anbieten, in diesen Fällen die Rechtsberatung einer Rechtsanwältin, Rechtsanwalts oder einer Notarin oder eines Notars einzuholen.


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Neben der Beantragung des Erbscheins beim Nachlassgericht ist die Abgabe einer Versicherung an Eides statt über bestimmte im Gesetz vorgesehene Angaben erforderlich, die vom Gericht oder vom Notar beurkundet werden muss.

Hinweis: Beim Nachlassgericht erhalten Sie Auskunft darüber, welche Urkunden Sie im Einzelnen vorlegen und welche Erklärungen Sie gegebenenfalls noch abgeben müssen.


Voraussetzungen

Nur als Alleinerbe können Sie einen Alleinerbschein beantragen.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)


Verfahrensablauf

Einen Alleinerbschein müssen Sie beim zuständigen Nachlassgericht (Amtsgericht) beantragen:

Neben der Beantragung des Erbscheins beim Nachlassgericht ist die Abgabe einer Versicherung an Eides statt über bestimmte im Gesetz vorgesehene Angaben erforderlich, die vom Gericht oder vom Notar beurkundet worden werden muss. 

Hinweis: Beim Nachlassgericht erhalten Sie Ankunft darüber, welche Urkunden Sie im Einzelnen vorlegen und welche Erklärungen Sie gegebenenfalls noch abgeben müssen.


Fristen

Sie müssen keine Fristen einhalten.

Hinweis: Soweit Sie das Erbe nicht antreten wollen, betrachten Sie bitte die gesetzlichen Fristen und Anforderungen zu einer etwaigen Erbausschlagung. 


Formulare

Formulare: 
Onlineverfahren möglich: 
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig:


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

07.04.2025

Zuständigkeit

Amtsgericht


Zuständige Stelle(n)

Ihr zuständiges Gericht finden Sie im Justizportal des Bundes und der Länder