Parken: Ausnahmegenehmigung für Ohnhänder (Ohnarmer) an Parkuhren, Parkscheinautomaten oder mit Parkscheibe beantragen
Handlungsgrundlage(n)
- § 13 Absatz 1 und 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummern 4a und 4b Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- VwV-StVO zu § 46 Randnummer 10 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
Fachlich freigegeben am
07.09.2022Verfahrensablauf
Anträge sind online oder schriftlich bei der zuständigen Stelle einzureichen.
Bei Beantragung durch Bevollmächtigte ist eine Vollmacht und der Personalausweis des/der Bevollmächtigten vorzulegen.
Zuständigkeit
Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen sind die Ämter und die amtsfreien Gemeinden zuständig.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern
Volltext
Ohnhänder (Ohnarmer) erhalten eine Ausnahmegenehmigung, um an Parkuhren und Parkscheinautomaten gebührenfrei und im Zonenhaltverbot beziehungsweise auf Parkplätzen mit zeitlicher Begrenzung ohne Benutzung der Parkscheibe zu parken.
Voraussetzungen
Vorliegen der körperlichen Einschränkungen.
Gebühr
Verwaltungsgebühr
EUR (KOSTENFREI)
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis
- Führerschein / Fahrerlaubnis
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Ärztliches Attest
- Vertretungsbefugnis