Pflanzengesundheitszeugnisse für den Export von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen in Länder außerhalb der EU beantragen


Volltext

Beim internationalen Handel mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen können Pflanzenkrankheiten und -schädlinge verschleppt werden. Bei solchen Schadorganismen besteht die Gefahr, dass sie sich in einer neuen Umgebung unkontrolliert ausbreiten und große wirtschaftliche Schäden verursachen. Aus diesen Gründen unterliegt der internationale Handel in diesem Bereich einer strengen pflanzenschutzrechtlichen Überwachung.

Wenn Sie also Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände in Länder außerhalb der Europäischen Union (EU) exportieren möchten, benötigen Sie vor der Ausfuhr

Mit dem PGZ / VAZ wird nach vorheriger Inspektion die Einhaltung der pflanzengesundheitlichen Einfuhranforderungen des jeweiligen Empfangslandes bestätigt.

Sie müssen ein oder mehrere VAZ am jeweiligen Ursprungsort beantragen, wenn sich

Die VAZ dienen als Grundlage für das PGZ, das Sie beim zuständigen amtlichen Pflanzengesundheitsdienst im Bundesland beantragten können.

Mit beiden genannten Dokumenten wird Ihnen bei erfolgreicher Inspektion bestätigt, dass die pflanzengesundheitlichen Anforderungen des jeweiligen Einfuhrlandes eingehalten werden.


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Folgende Angaben benötigen Sie für das Online-Formular:


Verfahrensablauf

Sie beantragen das erforderliche Pflanzengesundheitszeugnis beziehungsweise Vorausfuhrzeugnis oder Zeugnis für die Wiederausfuhr und die erforderlichen Untersuchungen.

Der amtliche Pflanzengesundheitsdienst des Bundeslandes prüft den Antrag und teilt Ihnen die weiteren Schritte mit.

Antragstellung erfolgt über PGZ-Online. Entsprechende Information der zuständigen Stelle erfolgt automatisch per E-Mail. In speziellen Fällen, begründet in den Importanforderungen des Bestimmungslandes, sind Vorkontrollen/-untersuchungen sinnvoll. Sollte die Exportverladung mehrere Tage in Anspruch nehmen, sind regelmäßig aufeinanderfolgend Untersuchungen/Stichproben vorzunehmen. 

Die Sendung muss die phytosanitären Einfuhrbedingungen des Bestimmungslandes erfüllen. Anderenfalls wird das Pflanzengesundheitszeugnis (o.ä. Dokument) verweigert.

Ein ausgestelltes Pflanzengesundheitszeugnis muss den Regelungen des ISPM 12 entsprechen.
 


Voraussetzungen

Der Exporteur muss beim Pflanzenschutzdienst des Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V (LALLF) als Exporteur registriert sein.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Nach der Kostenverordnung für Amtshandlungen in der Land- und Ernährungswirtschaft (Land- und Ernährungswirtschaftskostenverordnung - LEKostVO M-V) vergeben sich folgende Kosten:

Nach der Kostenverordnung ergeben sich je nach Warengruppe (z.B. Kartoffeln, Pflanzkartoffeln, Holz, Getreide und Ölsaaten, andere pflanzliche Produkte) weitere Tarife. Diese können mitunter sehr unterschiedlich ausfallen:

Pflanzkartoffeln sowie Saat- und Pflanzgut

  1.  Mindestgebühr: 31,00 EUR
  2.  je angefangene Tonne: 1,00 EUR
  3.  Höchstgebühr je Sendung (bis 5 Sorten): 123,00 EUR

Getreide und Ölfrüchte

  1.  Mindestgebühr: 31,00 EUR
  2.  je angefangene Tonne: 0,25 EUR
  3.  Höchstgebühr je Sendung bis 2000 t: 123,00 EUR
  4.  je weitere angefangene 2000 t: 92,00 EUR

Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen, Vorausfuhrzeugnissen; Wiederausfuhrzeugnissen etc.

  1.  je Ausfertigung mit höchstens einer Kopie: 15,00 EUR
  2.  je weitere Kopie: 6,00 EUR

je Zeugnismuster vorab (auf Veranlassung des Antragstellers) 6,00 EUR


Formulare

Online-Dienst vorhanden: Ja

Formulare vorhanden: Ja


Bearbeitungsdauer

5 - 10 Werktage


Fristen

PGZ-Online: 5 Tage vor Exporttermin muss der Antrag gestellt sein.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

27.11.2023

Zuständigkeit

Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V
Abteilung Pflanzenschutzdienst
Dezernat 420


Ansprechpunkt

Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V
Abteilung Pflanzenschutzdienst
Dezernat 420


Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Dezernat LALLF 420
Adresse
Thierfelderstr. 18
18059 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt