Förderung: Zuschuss zur Verbesserung der Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere beantragen


Volltext

Was wird gefördert?

Gefördert werden

die durch die Milchkontroll- und Rinderzuchtverband eG und den Schweinekontroll- und Beratungsring Mecklenburg-Vorpommern e.V. durchgeführt werden.
 
Wer wird gefördert?

Gefördert werden die Milchkontroll- und Rinderzuchtverband eG und der Schweinekontroll- und Beratungsring Mecklenburg-Vorpommern e.V. 

Der Endbegünstigte der Beihilfe ist das landwirtschaftliche Unternehmen, das eine vergünstigte Dienstleistung erhält. Endbegünstigte können ausschließlich in der Tierzucht tätige landwirtschaftliche Unternehmen unbeschadet der gewählten Rechtsform sein, die Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen sind.

Nicht gefördert werden

Wie wird gefördert?

Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Es wird für das jeweilige Bewilligungsjahr eine Pauschale festgelegt, höchstens jedoch:

Übersteigt das Antragsvolumen die verfügbaren Haushaltsmittel, erfolgt eine anteilige Kürzung der Zuwendungen.

Zuwendungsfähige Ausgaben sind die dem endbegünstigten Tierhalter entstehenden Ausgaben für die Datenerhebung und Datenauswertung von Merkmalen zur Gesundheit und Robustheit sowie die Erhebung von Genotypinformationen.

Nicht gefördert werden


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen 

Zum Mittelabruf müssen Sie einreichen


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine


Verfahrensablauf

Antragstellung

Mittelabruf

Die Auszahlung erfolgt nach dem Erstattungsprinzip bei Nachweis der erbrachten Datenerhebung. Sie müssen den Zuwendungsanteil bei der Abrechnung der Gebühren gegenüber dem Endbegünstigten ausweisen. Die Anforderung zur Auszahlung erfolgt zu den im Zuwendungsbescheid festgesetzten Terminen. Eine Schlussrate wird nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt.


Bearbeitungsdauer

4 bis 6 Wochen


Hinweise (Besonderheiten)

Mit den Maßnahmen darf grundsätzlich vor Erteilung des Zuwendungsbescheides nicht begonnen werden, es sei denn, die Bewilligungsbehörde hat dem vorzeitigen Beginn der Maßnahme vorher schriftlich zugestimmt.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

08.05.2023

Zuständigkeit

Bewilligungsbehörde ist das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte


Zuständige Stelle(n)