Röntgeneinrichtung: Abmeldung anzeigen
Handlungsgrundlage(n)
- § 21 Strahlenschutzgesetz - (StrlSchG)
- Strahlenschutzzuständigkeitslandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (StrlSchZustLVO M-V)
Fachlich freigegeben am
31.01.2024;05.02.2026Gebühr
Gebühr
EUR (KOSTENFREI)
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)
;Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport Mecklenburg-Vorpommern
Fristen
Es gibt keine Frist.
Volltext
Es kann verschiedene Gründe dafür geben, weshalb Sie eine Röntgeneinrichtung nicht mehr betreiben. Die Beendigung des Betriebs kann beispielsweise der Verkauf oder die Entsorgung der Röntgeneinrichtung sein. In jedem Fall müssen Sie die zuständige Behörde für Strahlenschutz unverzüglich darüber informieren.
Zuständigkeit
Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) in Mecklenburg-Vorpommern
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis über den Verbleib der Röntgeneinrichtung, beispielsweise Entsorgung oder Verkauf
- gegebenenfalls erhaltene Genehmigung (Original)
Voraussetzungen
- Sie wollen den Betrieb einer Röntgeneinrichtung beenden oder haben dies bereits getan.
Zuständige Stelle(n)
Dezernat LAGuS 504 - Stralsund
Adresse
Frankendamm 17
18439 Stralsund, Hansestadt