Heimarbeit, für die besondere Vorschriften des Gefahrenschutzes gelten, anzeigen
Handlungsgrundlage(n)
- §15 Heimarbeitsgesetz (HAG)
- Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach dem Heimarbeitsgesetz (ZustVO-Heimarbeitsgesetz)
Fachlich freigegeben am
26.09.2024Gebühr
Verwaltungsgebühr
EUR (KOSTENFREI)
Fachlich freigegeben durch
Landesamt für Gesundheit und Soziales in Mecklenburg-Vorpommern
Zuständigkeit
Landesamt für Gesundheit und Soziales in Mecklenburg-Vorpommern
Fristen
Vor Vergabe der Heimarbeit, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten, muss die Anzeige bei der zuständigen Stelle erfolgen.
Volltext
Wenn Sie Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) ausgeben, für deren Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten, sind Sie verpflichtet, dies anzuzeigen. Die Anzeige hat gegenüber zwei Stellen zu erfolgen: dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt sowie der zuständigen Polizeibehörde. Die zuständige Polizeibehörde ist in der Regel das Ordnungsamt.
Folgende Daten der in Heimarbeit Beschäftigten müssen übermittelt werden:
- der Vor und Familienname
- die Anschrift der Arbeitsstätte
Bearbeitungsdauer
keine
Voraussetzungen
- Sie geben Heimarbeit aus, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten.
Zuständige Stelle(n)
Dezernat LAGuS 504 - Stralsund
Adresse
Frankendamm 17
18439 Stralsund, Hansestadt