Totalisator: Betriebserlaubnis beantragen


Handlungsgrundlage(n)


Fachlich freigegeben am

20.02.2023

Gebühr

Verwaltungsgebühr
EUR (VARIABEL)


Fristen

Der Antrag ist spätestens 3 Monate vor Durchführung der Rennen zu stellen.


Zuständigkeit

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern, Referat 320


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern


Verfahrensablauf

Sie beantragen die Totalisatorerlaubnis beim Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V. Sie geben an, ob Sie den Totalisator auf einer Rennbahn oder einer Wettannahmestelle außerhalb einer Rennbahn betreiben möchten.

Ihr Antrag wird von der zuständigen Stelle geprüft.

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie nach Abschluss des Verfahrens eine Erlaubnis.

Die Erlaubnis kann mit einer Befristung oder einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt oder mit einer Auflage oder einem Vorbehalt einer nachträglichen Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden. Sie kann auch auf einzelne Veranstaltungen begrenzt werden.


Volltext

Sie sind ein Renn- oder Pferdezuchtverein und wollen aus Anlass öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde einen Totalisator auf der Rennbahn betreiben oder eine Wettannahmestelle für Pferderennen außerhalb einer Rennbahn betreiben, dann benötigen Sie eine Totalisatorerlaubnis nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz.

Bei der Totalisatorwette wetten die Wettteilnehmenden untereinander und nicht gegen einen Buchmacher. Der Totalisator ist ein Verfahren, mit welchem im Vorfeld des Pferderennens aus allen platzierten Wetteinsätzen kontinuierlich bis zum Rennstart die jeweiligen Gewinnquoten ermittelt und nach Rennende die ordnungsgemäße Gewinnausschüttung abgewickelt wird. Wetten können beim Totalisator auf der Rennbahn, aber auch in Wettannahmestellen außerhalb des Rennplatzes platziert werden.

Ein geringer Anteil aus dem Wettgeschäft geht direkt an den Rennverein, der diesen ausschließlich zum Besten der Landespferdezucht und zur Veranstaltung der Pferderennen verwenden muss.


Hinweise (Besonderheiten)

Wer ohne Erlaubnis ein Totalisatorunternehmen betreibt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft!

Bitte beachten Sie, dass Sie bei Ausübung des Totalisatorgewerbes die Pflichten des Glücksspielstaatsvertrages beachten müssen. Diese sind insbesondere in §§ 1 bis 3, 5 bis 7 und 27 des Glücksspielstaatsvertrages geregelt.


Bearbeitungsdauer


Formulare


Voraussetzungen


Erforderliche Unterlagen


Zuständige Stelle(n)

Referat VI 320 - Landwirtschaftliche Produktion und Vermarktung
Adresse
Paulshöher Weg 1
19061 Schwerin, Landeshauptstadt

Zuständiger Mitarbeiter

Marten Helmke (Referatsleitung)
Telefon +49 385 588-16320