Eierpackstellen: Zulassung beantragen


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben am

30.03.2023

Hinweise (Besonderheiten)

Eier müssen innerhalb von zehn Tagen nach dem Legen sortiert, gekennzeichnet und ggf. verpackt werden.

Sortierte und ggf. abgepackte Eier der Güteklasse A dürfen nur mit aufgedrucktem Erzeugercode abgegeben werden.

Verpackungen müssen sauber, stoßfest, trocken und unbeschädigt sein. Das Material der Verpackungen muss die Eier vor Fremdgeruch und möglicher Qualitätsverschlechterung schützen.

Mit der Zulassung der Packstelle stehen alle Vermarktungswege offen. Es müssen folgende Listen geführt werden:

Die Aufbewahrungspflicht der Listen beträgt 12 Monate.


Gebühr

Verwaltungsgebühr
EUR (VARIABEL)


Voraussetzungen

Als Packstellen dürfen nur die Unternehmen zugelassen werden, die über die geeigneten Räumlichkeiten und technischen Einrichtungen zum Sortieren von Eiern nach Güte- und Gewichtsklassen verfügen.

Packstellen müssen über die folgenden technischen Anlagen verfügen, die für die ordnungsgemäße Behandlung der Eier erforderlich sind:

Die Räumlichkeiten der Packstelle und die technischen Einrichtungen müssen in einem guten Zustand sowie sauber und frei von Fremdgerüchen sein.

Packstellen, die ausschließlich für die Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie arbeiten, müssen nicht über geeignete technische Einrichtungen für die Sortierung von Eiern nach Gewichtsklassen verfügen.

Einige allgemeine Anforderungen an die Lebensmittelhygiene in Eierpackstellen sind folgender, nicht abschließender, Aufzählung zu entnehmen: 


Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung dauert in der Regel 4 bis 8 Wochen.


Verfahrensablauf

Die Zulassung als Packstelle muss bei der zuständigen Stelle beantragt werden.

Die Erlaubnis kann jederzeit widerrufen werden, wenn die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden.


Handlungsgrundlage(n)

Eierpackstellen dürfen ihre Produkte nur in Verkehr bringen, wenn sie gemäß Artikel 4 Absatz 2 der VO (EG) Nr. 853/20044 hygienerechtlich zugelassen sind. Sie unterliegen dabei der VO (EG) Nr. 852/20043 über Lebensmittelhygiene und der VO (EG) Nr. 853/20045 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs.


Volltext

Eierpackstellen sind Betriebe, die Eier nach Güte- und Gewichtsklassen sortieren, kennzeichnen sowie verpacken und/oder umpacken. Eierpackstellen dürfen nur betrieben werden, wenn sie von der zuständigen Behörde auf Antrag marktrechtlich zugelassen sind und eine Packstellen-Kennnummer zugeteilt wurde. 

Wenn Eier ab Hof (Produktionsstätte), an der Haustür oder auf einem öffentlichen Markt direkt an den Endverbraucher und nicht nach Güte und Gewichtsklassen abgegeben werden, ist keine Zulassung als Packstelle erforderlich.

Direktvermarkter, die Eier über einen Handelspartner (Einzelhandel, Bäcker, Kiosk, anderer Direktvermarkter usw.) vermarkten oder die Eier nach Größe und Güteklasse sortiert anbieten wollen oder einen Absatzradius von mehr als 100 Kilometern haben, benötigen eine Zulassung als Packstelle.

Die marktordnungsrechtliche Erlaubnis wird in M-V vom Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei in Rostock erteilt.

Die hygienerechtliche Zulassung wird in M-V vom Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V in Schwerin erteilt.


Formulare

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein


Zuständigkeit

Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern
 


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern


Fristen

vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit


Erforderliche Unterlagen


Zuständige Stelle(n)

Dezernat LALLF 610
Adresse
Thierfelderstr. 18
18059 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Zuständiger Mitarbeiter

Jana Praus (Dezernatsleitung)
Telefon +49 385 588-62610