Beschäftigungserlaubnis für Personen mit Duldung beantragen


Volltext

Wenn Sie sich geduldet in Deutschland aufhalten, ist Ihnen die Ausübung einer Beschäftigung nur erlaubt, wenn dies in Ihrer Duldung (Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung) ausdrücklich vermerkt ist. Wenn Sie arbeiten möchten, müssen Sie deshalb bei der Ausländerbehörde eine Beschäftigungserlaubnis beantragen. Dies gilt auch für die Ausübung einer betrieblichen Berufsausbildung oder eines Praktikums.

Eine Beschäftigungserlaubnis kann Ihnen erteilt werden, wenn Sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten haben und Sie einen Arbeitgeber gefunden haben, der Sie einstellen möchte.

Geduldete, die verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, haben erst nach sechs Monaten einen Arbeitsmarktzugang.

Zur Bearbeitung Ihres Antrags beteiligt die Ausländerbehörde in der Regel die Bundesagentur für Arbeit, welche die Arbeitsbedingungen prüft. Nach einem mehr als vierjährigen, ununterbrochenen Aufenthalt in Deutschland muss die Bundesagentur für Arbeit nicht mehr beteiligt werden.

Wenn Sie eine betriebliche Berufsausbildung (duale Ausbildung) absolvieren möchten, muss die Beschäftigungserlaubnis für den konkreten Ausbildungsplatz individuell beantragt werden. Schulische Berufsausbildungen sind genehmigungsfrei.

Die Beschäftigungserlaubnis wird längstens für Dauer Ihrer aktuellen Duldung erteilt. Diese kann bei Vorliegen der Voraussetzungen bei der Verlängerung der Duldung entsprechend verlängert werden.

Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich untersagt, wenn


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis ist kostenfrei.


Verfahrensablauf


Fristen

Die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung sollte vor Abschluss eines Arbeitsvertrages beantragt werden.

Die Beschäftigungserlaubnis wird längstens für Dauer der aktuellen Duldung erteilt. Diese wird bei Vorliegen der Voraussetzungen bei der Verlängerung der Duldung entsprechend verlängert.


Formulare

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Ja


Weiterführende Informationen


Hinweise (Besonderheiten)

Die Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) ist kein Aufenthaltstitel. Sie wird ausgestellt, wenn ein Ausländer ausreisepflichtig ist, seine Abschiebung aber aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist, oder wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen eine vorübergehende weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Der Aufenthalt des Ausländers ist damit nicht legal, nur kommt die Vollstreckung der Ausreisepflicht temporär nicht in Betracht.

Die Beschäftigungserlaubnis kann entzogen werden, wenn der Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

03.12.2025

Zuständigkeit

Zuständig ist bei Wohnverpflichtung in der Erstaufnahmeeinrichtung die Zentrale Ausländerbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern, nach Ablauf der Wohnverpflichtung die Ausländerbehörde des Landkreises/ der kreisfreien Stadt.


Ansprechpunkt

Zuständig ist bei Wohnverpflichtung in der Erstaufnahmeeinrichtung die Zentrale Ausländerbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern, nach Ablauf der Wohnverpflichtung die Ausländerbehörde des Landkreises/ der kreisfreien Stadt.

Ansprechpunkt ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.


Zuständige Stelle(n)