Bestattungsangelegenheiten regeln


Volltext

Die örtliche Ordnungsbehörde wird für die Bestattung eines Verstorbenen grundsätzlich erst dann zuständig, wenn die eigentlich bestattungspflichtigen Personen nicht vorhanden sind oder ihrer Pflicht nicht nachkommen. 


Handlungsgrundlage(n)


Voraussetzungen

Die örtliche Ordnungsbehörde wird zuständig, wenn


Fachlich freigegeben durch

Zentrale KIM-Kommunalredaktion M-V
 


Fachlich freigegeben am

15.06.2026

Zuständigkeit

Zuständig ist grundsätzlich die Ordnungsbehörde des Ortes, an dem der Verstorbene zuletzt seinen Hauptwohnsitz hatte.


Zuständige Stelle(n)