Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Altenpfleger" oder "Altenpflegerin" mit Berufsqualifikation aus Drittstaaten beantragen


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Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben am

05.06.2025

Verfahrensablauf

Antragstellung

Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger“ bei der zuständigen Stelle. Sie können den Antrag mit den Dokumenten bei der zuständigen Stelle abgeben oder mit der Post schicken. Versenden Sie keine Originale. Manchmal können Sie den Antrag auch elektronisch senden. Die zuständige Stelle informiert Sie.

Prüfung der Gleichwertigkeit

Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Altenpflegerin oder Altenpfleger nach dem Pflegeberufegesetz oder nach dem Altenpflegegesetz. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.

Mögliche Ergebnisse der Gleichwertigkeitsprüfung

Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die zuständige Stelle kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Dann erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger“.

Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation? Vielleicht können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufserfahrung, andere Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen muss eine Behörde des Staates bescheinigen, in dem Sie die Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen erworben haben.

Es kann aber sein, dass die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufserfahrung, Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen ausgeglichen werden können. n diesem Fall nennt die zuständige Stelle Ihnen die wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation und warum Sie diese wesentlichen Unterschiede nicht ausgleichen können.

Die zuständige Stelle nennt Ihnen auch Ausgleichsmaßnahmen, die Sie machen können, um die wesentlichen Unterschiede auszugleichen. Wenn Sie sich entscheiden, keine Ausgleichsmaßnahmen zu machen, wird Ihre Berufsqualifikation nicht anerkannt. Dann dürfen Sie nicht in Deutschland Altenpflegerin oder Altenpfleger arbeiten.

Ausgleichsmaßnahmen

Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:

Sie können zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Kenntnisprüfung wählen.

Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger“.


Hinweise (Besonderheiten)

Gleichwertigkeitsbescheid

Im Erlaubnisverfahren erfolgt auch die Prüfung der Gleichwertigkeit (Anerkennungsverfahren). Für das Ergebnis der Prüfung können Sie einen separaten Bescheid beantragen.

Verfahren für Spätaussiedler

Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungsverfahren wahlweise nach den hier genannten Gesetzen oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Die zuständige Stelle berät Sie, welches Verfahren für Sie passt.


Gebühr

Verwaltungsgebühr
EUR (VARIABEL)

für die Überprüfung der Gleichwertigkeit von Ausbildungen ohne Kenntnis- bzw. Eignungsprüfung. Sofern festzustellen ist, dass keine Gleichwertigkeit der Ausbildungen vorliegt, ist ebenfalls eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr verringert sich gemäß Verwaltungskostengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (VwKostG M-V) bei ablehnenden Bescheiden um ein Viertel.


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Bundesministerium für Gesundheit

Bundesinstitut für Berufsbildung

;

Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport Mecklenburg-Vorpommern


Volltext

Der Beruf der Altenpflegerin oder des Altenpflegers ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Altenpflegerin oder Altenpfleger arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit der Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger“ führen und in dem Beruf arbeiten.

Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem sogenannten Drittstaat können Sie in Deutschland die staatliche Erlaubnis von der zuständigen Stelle erhalten. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gehören. Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.

Zum 1. Januar 2020 wurde in Deutschland die Pflegeausbildung reformiert und es gilt das neue Pflegeberufegesetz. Es gibt eine Übergangsfrist für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen auf Grundlage des Altenpflegegesetzes. Ihre ausländische Berufsqualifikation kann unter Umständen noch bis zum 31. Dezember 2024 übergangsweise nach dem alten Altenpflegegesetz anerkannt werden. Die zuständige Stelle berät Sie.

Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Erlaubnis.

Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind zum Beispiel ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die gesundheitliche Eignung.

Wenn Ihre Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.

Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.


Erforderliche Unterlagen

Die zuständige Stelle sagt Ihnen, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. Wichtige Unterlagen sind generell:

Diese Dokumente geben Sie meistens später ab. Die zuständige Stelle informiert Sie, wann Sie die Dokumente abgeben sollen:

Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie als einfache Kopie, als beglaubigte Kopie oder im Original einreichen müssen.


Fristen

Es gibt keine Frist.

Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen.


Zuständigkeit

Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern, Landesprüfungsamt für Heilberufe


Voraussetzungen


Handlungsgrundlage(n)


oder


Zuständige Stelle(n)

Fachbereich LAGuS 3101 - Akademische Berufe, Ausländische Bildungsabschlüsse
Adresse
Blücherstr. 1
18055 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt