Reisepass erstmalig für Minderjährige beantragen
Handlungsgrundlage(n)
- § 6 Absatz 1 Passgesetz (PassG)
- § 1 Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)
- § 15 Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)
Weiterführende Informationen
- Informationen zum Reisepass für Kinder auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern (BMI)
- Allgemeine Informationen über Reisepässe und Personalausweise auf der Internetseite des Auswärtigen Amts
Fachlich freigegeben am
19.06.2025Volltext
Für Reisen außerhalb der Europäischen Union (EU) benötigen Kinder in der Regel einen mehrere Jahre gültigen Reisepass.
Den Reisepass für Kinder können nur die sorgeberechtigten Personen beantragen.
Sie müssen den Reisepass für Ihr Kind persönlich und gemeinsam mit Ihrem Kind im Bürgeramt am Wohnort des Kindes beantragen.
Liegt ein wichtiger Grund vor, können Sie den Reisepass bei einer Behörde außerhalb des Wohnsitzes Ihres Kindes beantragen. Dadurch können für Sie zusätzliche Kosten entstehen.
Wenn Sie im Ausland wohnen oder der Reisepass Ihres Kindes im Ausland abhandengekommen ist, können Sie den Reisepass für Ihr Kind bei der deutschen Vertretung im Ausland beantragen.
Wenn das Kind 6 Jahre oder älter ist, werden seine Fingerabdrücke erfasst und ausschließlich im Chip des Ausweisdokuments gespeichert. Die Fingerabdrücke werden danach in der Behörde sowie beim Passhersteller wieder gelöscht. Auf ausdrücklichen Wunsch können Sie für Ihr Kind unter 12 Jahren einen Reisepass ohne die Speicherung von Fingerabdrücken beantragen. Bitte erkundigen Sie sich vorab, ob Ihr Reisezielland vorläufige Reisepässe als Dokument zur Einreise anerkennt.
Sogenannte Kinderreisepässe werden seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr ausgestellt. Besitzt Ihr Kind noch einen gültigen Kinderreisepass? Diesen können Sie weiterverwenden, bis
- die Gültigkeit ausläuft
- Angaben nicht mehr zutreffen, ausgenommen ist die Größenangabe
- das Foto nicht mehr zur eindeutigen Identifizierung Ihres Kindes ausreicht
Hinweis: Den Kinderreisepass erkennen nicht mehr alle Staaten an. Bitte prüfen Sie vor Ihrer Reise, welche Länder den Kinderreisepass anerkennen. Nutzen Sie dafür die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes (AA).
Für Ihr Kind mit der deutschen Staatsangehörigkeit können Sie – unabhängig vom Alter – einen Reisepass oder Personalausweis (Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis ab 16 Jahren) beantragen. Beide haben für Personen unter 24 Jahren eine Gültigkeitsdauer von jeweils 6 Jahren. Personalausweise sind als Reisedokument in der EU anerkannt und sowohl für erwachsene Personen als auch für Kinder ausreichend. Der Reisepass gestattet das visumfreie Reisen zu touristischen Zwecken in über 170 Staaten weltweit. Es empfiehlt sich, die Entscheidung über ein Personaldokument für Kinder an der Nutzung beziehungsweise am Reiseverhalten zu orientieren, weil eine Ausweispflicht erst ab 16 Jahren besteht.
Dem Antrag von Minderjährigen auf Ausstellung eines Reisepasses muss von beiden Elternteilen (solange sie das gemeinsame Sorgerecht ausüben und zusammenleben) schriftlich zugestimmt werden. Bei unverheirateten oder geschiedenen Eltern kann die Zustimmung von dem Elternteil erteilt werden, dem das Familiengericht die alleinige elterliche Sorge für das Kind übertragen hat. Der Beschluss des Familiengerichts muss bei der Antragstellung vorgelegt werden. Die Antragstellung kann durch lediglich einen Elternteil erfolgen, wenn das Einverständnis des anderen Elternteils schriftlich bestätigt wird, eine Kopie des Personalausweises des anderen Sorgeberechtigten vorgelegt wird und Zweifel an der Richtigkeit dieser Angabe nicht bestehen.
Das persönliche Erscheinen des Kindes ist immer erforderlich, da dessen Identität geprüft werden muss. Außerdem muss es unterschreiben, wenn es zum Zeitpunkt des Passantrages 10 Jahre oder älter ist. Es ist auch zulässig, dass jüngere Kinder unterschreiben.
Ab dem 7. Lebensjahr müssen Fingerabdrücke für die Ausstellung eines Reisepasses für Minderjährige genommen werden.
Eine Änderung der Personendaten des Kindes (zum Beispiel eine Namensänderung) ist im Reisepass nicht möglich. In diesen Fällen ist bei Bedarf ein neuer Reisepass zu beantragen.
Ein Direktversand steht für Reisedokumente für Kinder nicht zur Verfügung.
Bitte beachten Sie:
Über die konkreten Einreisebestimmungen Ihres Reiselandes und die erforderlichen Ausweisdokumente informieren Sie sich bitte rechtzeitig vor Antritt der Reise. Auskunft dazu geben Ihnen unter anderem die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes (https://www.auswaertiges-amt.de/de/)
- Reisepass im Express-Verfahren beantragen
- Reisepass als vorläufigen Reisepass beantragen
- Auswärtiges Amt - Reisehinweise
Gebühr
Gebühr
37.5 EUR (FIX)
Berechnungsgrundlage
Die Kosten gelten, wenn Personen unter 24 Jahre alt sind. Die Gebühr (ohne Zuschläge) verdoppelt sich, wenn:
• die Ausstellung außerhalb der behördlichen Dienstzeiten vorgenommen werden muss oder
• Sie die Ausstellung nicht bei der örtlich zuständigen Passbehörde Ihres Hauptwohnsitzes beantragen.
Gebühr
32 EUR (FIX)
Berechnungsgrundlage
Zuschlag für Passanträge im Expressverfahren
Gebühr
31 EUR (FIX)
Berechnungsgrundlage
Zuschlag, wenn Sie einen Reisepass bei einer deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) beantragen
Gebühr
6 EUR (FIX)
Berechnungsgrundlage
Gebühr für Passfoto, wenn die Behörde das Lichtbildsystem PointID der Bundesdruckerei GmbH verwendet. Verwendet die Behörde Lichtbildsysteme anderer Hersteller, darf das Entgelt abweichen.
Gebühr
15 EUR (FIX)
Berechnungsgrundlage
Gebühr bei Versand an die inländische Wohnadresse Ihres Kindes
Bearbeitungsdauer
Bitte beantragen Sie Reisedokumente für Kinder rechtzeitig vor Reiseantritt. Die Bearbeitungs- und Produktionszeit beträgt in der Regel 3 - 6 Wochen.
In Eil- und Notfällen kann der Reisepass im Expressverfahren ausgestellt werden. Im Expressverfahren liegt der Reisepass in der Regel 4 - 5 Tage nach der Beantragung zur Abholung bereit. Für die Beantragung im Expressverfahren entstehen zusätzliche Kosten.
Verfahrensablauf
Der Antragsteller muss für die Beantragung des Reisepasses (e-Pass) persönlich vorstellig werden. Der Antrag wird vor Ort mit dem Bearbeiter ausgefüllt. Der Antragsteller muss lediglich unterschreiben.
Die persönliche Vorsprache ist wegen der eigenhändigen Unterschrift auf dem Antragsvordruck und der Identitätsprüfung unabdingbar. Die Identität kann durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachgewiesen werden. Dies ist in aller Regel der Personalausweis.
Ab der Vollendung des 10. Lebensjahres muss die Unterschrift des Kindes auf dem Reisepass enthalten sein. Ab 6 Jahren müssen Fingerabdrücke genommen werden.
Der Reisepass kann auch von einem schriftlich Bevollmächtigten, der sich ausweisen muss, abgeholt werden.
Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Zuständigkeit
In Mecklenburg-Vorpommern sind die zuständigen Stellen die Passbehörde in den kreisfreien Städten, großen kreisangehörigen Städten, Ämtern und amtsfreien Gemeinden.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Voraussetzungen
- Ihr Kind besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft.
- Sie sind sorgeberechtigt.
- Sie und Ihr Kind sind persönlich bei der Beantragung des Reisepasses anwesend.
Das minderjährige Kind:
- besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit
- muss bei der Antragstellung anwesend sein.
Erforderliche Unterlagen
- biometrisches digitales Passfoto, angefertigt vor Ort in der Behörde oder durch einen registrierten inländischen Fotodienstleister
- für Kinder unter 10 Jahren gelten weniger strenge Vorgaben als für Erwachsene
- sofern vorhanden und noch nicht entwertet:
- bisheriger Reisepass Ihres Kindes
- vorläufiger Reisepass Ihres Kindes
- Personalausweis Ihres Kindes
- Kinderreisepass
- gegebenenfalls Geburtsurkunde
- Ausweisdokumente der anwesenden sorgeberechtigten Personen
- gegebenenfalls Einverständniserklärung und eine Kopie des Ausweises der nicht anwesenden sorgeberechtigten Person
- gegebenenfalls Sorgerechtsnachweis bei nur einer sorgeberechtigten Person
- gegebenenfalls weitere Unterlagen, zum Beispiel
- bei Verlust durch Diebstahl: polizeiliche Meldung
Das Kind muss zur Antragstellung persönlich mit anwesend sein.
- aktuelles biometrietaugliches digitales Lichtbild
Ab dem 1. Mai 2025 sind ausschließlich digitale Lichtbilder für die Beantragung hoheitlicher Dokumente zu verwenden.
Das Lichtbild kann entweder weiterhin beim Fotografen erstellt werden, welcher das angefertigte Lichtbild in eine gesicherte Cloud hochladen muss. Sie erhalten den Ausdruck eines Data-Matrix-Codes (ähnlich wie ein QR-Code), mit dem die Behörde Ihr Lichtbild in der Cloud findet und herunterladen kann.
Alternativ kann die Passbehörde anbieten, Lichtbilder vor Ort in der Behörde elektronisch aufzunehmen und medienbruchfrei in den Antragsprozess zu übernehmen.
Zur Frage, ob in der Behörde Geräte zur Lichtbildaufnahme vorhanden sind, wenden Sie sich bitte dorthin.
- Identitätsdokument (zum Beispiel alter beziehungsweise ungültiger Kinderreisepass, Reisepass, Personalausweis) des Kindes oder eine Personenstandsurkunde (zum Beispiel Geburtsurkunde)
- gegebenenfalls Einverständniserklärung der nicht anwesenden sorgeberechtigten Person sowie deren Ausweis (auch in Kopie möglich) und gegebenenfalls Sorgerechtsnachweis
- bei Namensänderungen eine Urkunde beziehungsweise Bescheinigung des Standesamtes
Hinweise (Besonderheiten)
- Der Reisepass kann nicht sofort nach der Antragstellung mitgenommen werden, da dieser zunächst in der Bundesdruckerei produziert wird. Wird der Reisepass früher benötigt, kann ein Expresspass beantragt werden.
- Gültigkeitsdauer des Reisepasses für Minderjährige 6 Jahre. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht möglich.
- Den Verlust des Reisepasses Ihres Kindes und auch das Wiederauffinden müssen Sie schnellstmöglich in der Passbehörde anzeigen. Einzelheiten dazu finden Sie in der Leistungsbeschreibung „Reisepass – Verlust anzeigen“.
- Auf gemeinsamen Antrag beider Elternteile können im Reisepass (oder vorläufigen Reisepass) von Minderjährigen die Namen aller sorgeberechtigten Personen eingetragen werden, wenn sich der Familienname der Minderjährigen vom Familiennamen mindestens einer sorgeberechtigten Person unterscheidet. Kontrollen beim grenzüberschreitenden Reisen werden dadurch vereinfacht. Diese Eintragung ersetzt bei allein reisenden Elternteilen mit Kind aber nicht eine - gegebenenfalls erforderliche, während der Reise mitzuführende - schriftliche Einwilligung der zweiten sorgeberechtigten Person.
- Der frühere Kinderreisepass wurde zum 1. Januar 2024 abgeschafft. Seit 1. Januar 2024 können keine neuen Kinderreisepässe ausgestellt, verlängert oder aktualisiert werden. Die Gültigkeit bereits ausgestellter Kinderreisepässe bleibt davon grundsätzlich unberührt.
Zuständige Stelle(n)
Ordnungsamt
Adresse
Garthofstraße 18
18461 Franzburg
Zuständige Mitarbeiter
Frau L. Albrecht (Sachbearbeiter/-in Pass- und Meldewesen, Fischereischein)
038322 54-156
038322 54-703Frau N. Glimm (Sachbearbeiter/-in Pass- und Meldewesen, Fischereischein)
038322 54-132
038322 54-703