Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen: Anerkennung als Sachverständigenorganisation beantragen


Handlungsgrundlage(n)


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben am

19.10.2022;31.01.2023

Gebühr

Verwaltungsgebühr
EUR (VARIABEL)


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)

;

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V (LM M-V)


Bearbeitungsdauer

Die zuständige Stelle entscheidet über den (vollständigen) Antrag innerhalb einer Frist von vier Monaten (§ 42 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des VwVfG sind anzuwenden).


Voraussetzungen

Eine Organisation kann als Sachverständigenorganisation anerkannt werden, wenn sie

Bei der Prüfung des Antrages auf Anerkennung sind Nachweise einzelner Voraussetzungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums inländischen Nachweisen gleichgestellt, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die Organisation die betreffenden Anforderungen erfüllt.


Zuständigkeit

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern


Formulare

Persönliches Erscheinen nötig: Nein


Fristen

Sie benötigen die Anerkennung vor Aufnahme der Tätigkeit.

Nach Ablauf der Befristung einer Anerkennung ist der Antrag auf Neuerteilung einer Anerkennung mindestens vier Monate vor Ablauf der Befristung zu stellen. 


Verfahrensablauf

Sie können die Anerkennung als Sachverständigenorganisation für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen:


Volltext

Um Sachverständige bestellen zu können, die im Namen Ihrer Sachverständigenorganisation Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen prüfen, müssen Sie eine Anerkennung beantragen. Eine Anerkennung für Ihre Sachverständigenorganisation beantragen Sie bei der zuständigen Stelle des Landes, in der sich der Hauptsitz Ihrer Organisation befinden soll. Die Anerkennung gilt für das gesamte Bundesgebiet.

Sachverständige können nach der Anerkennung Ihrer Sachverständigenorganisation im Namen dieser:

Für die Anerkennung einer Sachverständigenorganisation müssen Sie 

Wenn Ihre Organisation in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftraums (EWR) anerkannt wurde, kann die ausländische Anerkennung der deutschen Anerkennung gleichgestellt werden. Voraussetzung ist, dass eine ausländische Anerkennung gleichwertig und nachweisbar ist. Es kann sein, dass Sie bei der zuständigen Stelle für diesen Prozess beglaubigte Kopien und Übersetzungen einreichen müssen.


Erforderliche Unterlagen

Nach Rückfragen der zuständigen Stelle müssen Sie gegebenenfalls weitere Unterlagen einreichen.

Bei der Gleichwertigkeitsfeststellung für Anerkennungen aus dem EU-Ausland:

Darüber hinaus sind folgende Unterlagen erforderlich:


Zuständige Stelle(n)

Referat VI 450 - Gewässer- und Meeresumweltschutz
Adresse
Paulshöher Weg 1
19061 Schwerin, Landeshauptstadt

Zuständige Mitarbeiter

Dr. Andreas Röpke
Telefon +49 385 588-16450

Bettine Schütte (Sachbearbeitung)
Telefon +49 385 588-16451