Vereinsregister: Eintragung beantragen


Volltext

Ein Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluss mehrerer Personen, die gemeinsam einen festgelegten Zweck erreichen wollen.

Wenn Sie einen Verein neu gegründet haben, wird er noch nicht eine juristische Person. Das heißt, dass Sie beispielsweise bei Geschäften für den noch nicht eingetragenen Verein als Vorsitzender oder Vorsitzende mit Ihrem Privatvermögen haften. 

Erst wenn der Verein in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen ist, erhält er den Namenszusatz "eingetragener Verein" (e. V. ) und wird zur juristischen Person. Es endet dann auch die Haftung der für den Verein handelnden Personen. 

Auch später müssen Sie bestimmte Vorgänge oder Tatsachen ins Vereinsregister eintragen lassen, beispielweise wenn

Vereine unterliegen als Körperschaften der Besteuerung. Das Steuerrecht räumt Vereinen jedoch besondere steuerliche Vorteile ein, wenn sie einen steuerbegünstigten Zweck verfolgen. 

Das Vereinsregister ist öffentlich und kann von jeder Person eingesehen werden. 


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen


Fristen

keine


Formulare


Weiterführende Informationen


Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise und Besonderheiten.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

28.12.2022

Zuständigkeit

Ihr zuständiges Amtsgericht


Zuständige Stelle(n)

Ihr zuständiges Gericht finden Sie im Justizportal des Bundes und der Länder