Städtebauförderung Zuwendung für städtebaulich bedeutsames Einzelvorhaben beantragen


Volltext

Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Gemeinden unter bestimmten Voraussetzungen Zuwendungen für städtebaulich bedeutsame Einzelvorhaben.

Die Zuwendungen sind dazu bestimmt, gestalterische, soziale, funktionale und städtebauliche Missstände in den Gemeinden zu beheben oder deutlich und nachhaltig zu mildern und so gleichzeitig die Rahmenbedingungen für private Investitionen zu verbessern.

Diese Zuwendungen können gewährt werden, wenn und soweit die Gemeinde nicht in der Lage ist, die Einzelvorhaben aus eigenen Haushaltsmitteln zu finanzieren und sie auch keine ausreichenden Finanzhilfen von anderer Seite erhält.


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen

- Das Einzelvorhaben Ihrer Gemeinde muss städtebaulich bedeutsam sein.

- Ihr Vorhaben muss sich in das städtebauliches Gesamtkonzept einfügen.

- Sie müssen mit Ihrem Vorhaben städtebauliche oder strukturpolitische Ziele verfolgen.

- Es müssen ausreichende Finanzmittel des Landes verfügbar sein.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

0,5 Prozent der an die Gemeinde bewilligten Zuwendungen des Landes


Verfahrensablauf

Gemeinden können beim Land Zuwendungen zu städtebaulich bedeutsamen Einzelvorhaben beantragen. Sie müssen dazu einen Antrag im Ministerium einreichen.

Nach Einreichung der Zuwendungsanträge prüft das Ministerium das Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen sowie die Verfügbarkeit von Mitteln. Sind die Voraussetzungen alle erfüllt und liegen ausreichend Mittel vor, erhält die Gemeinde einen vorläufigen Bewilligungsbescheid vom Landesförderinstitut.

Mit diesem kann sie die Mittel beim Landesförderinstitut abrufen, nachdem sie die einzelnen Maßnahmen des Vorhabens beendet hat.

Weitere Informationen zur Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung erhalten Sie unter den entsprechenden Leistungen.


Bearbeitungsdauer

Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsfrist.


Fristen

keine


Hinweise (Besonderheiten)


Fachlich freigegeben am

26.07.2022

Zuständigkeit

Für Anträge: Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern

Im Rahmen der Bewilligungsbescheide, Auszahlungen und Abrechnungen: Landesförderinstitut


Zuständige Stelle(n)

Referat II 210 - Stadtentwicklung und Städtebauförderung
Adresse
Alexandrinenstr. 1
19055 Schwerin, Landeshauptstadt