Anerkennung als Erzieherin und Erzieher mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen


Volltext

Der Beruf Erzieherin und Erzieher ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie ohne Einschränkungen in dem Beruf arbeiten können, müssen Sie eine spezifische Qualifikation nachweisen.

Für den Nachweis einer ausländischen Qualifikation können Sie die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation beantragen. Sie können den Antrag für das Anerkennungsverfahren auch aus dem Ausland stellen.

Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der Berufsqualifikation in dem gewählten Bundesland. Das Verfahren heißt: Gleichwertigkeitsfeststellung.

Über das Ergebnis der Gleichwertigkeitsfeststellung erhalten Sie einen Bescheid. Der Bescheid nennt Ihre beruflichen Qualifikationen. Wenn Ihnen für eine Anerkennung berufliche Qualifikationen fehlen, nennt der Bescheid auch die wesentlichen Unterschiede.

Sie müssen für die Arbeit als Erzieherin oder Erzieher neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation noch weitere Voraussetzungen erfüllen. Diese Voraussetzungen müssen Sie oft erst zu einem späteren Zeitpunkt nachweisen.


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Die zuständige Stelle sagt Ihnen, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. Wichtige Unterlagen sind generell:

Einige Dokumente müssen Sie in amtlich beglaubigter Kopie abgeben. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie als einfache Kopie, als beglaubigte Kopie oder im Original einreichen müssen.


Voraussetzungen

Vielleicht müssen Sie auch folgende Voraussetzungen erfüllen:


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es können Gebühren anfallen. In Mecklenburg-Vorpommern fallen Gebühren in Höhe von 30,00 bis 150,00 EUR an. Die Höhe richtet sich nach dem Aufwand des Anerkennungsverfahrens.

Die zuständige Stelle informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.

Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (zum Beispiel für Übersetzungen oder Beglaubigungen Ihrer Dokumente oder Ausgleichsmaßnahmen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.


Verfahrensablauf

Sie können den Antrag mit den Dokumenten bei der zuständigen Stelle abgeben oder mit der Post schicken. Manchmal können Sie den Antrag auch elektronisch senden. Die zuständige Stelle informiert Sie.

Die zuständige Stelle bekommt den Antrag. Sie bestätigt Ihnen spätestens nach einem Monat, dass der Antrag angekommen ist. Wenn die zuständige Stelle alle Dokumente von Ihnen erhalten hat, bearbeitet sie Ihren Antrag.

Die zuständige Stelle prüft dann: Ist Ihre Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation in Ihrem Bundesland gleichwertig? Für den Vergleich sind zum Beispiel Inhalt der Ausbildung und Dauer der Ausbildung wichtig. Die zuständige Stelle berücksichtigt auch Ihre Berufserfahrung, weitere Befähigungsnachweise und Qualifikationen.

Ist Ihre Qualifikation gleichwertig und Sie erfüllen alle weiteren Voraussetzungen, erhalten Sie die staatliche Anerkennung. Sie dürfen die Berufsbezeichnung staatlich anerkannte Erzieherin oder staatlich anerkannter Erzieher führen. Dann haben Sie beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation. Ihre Berufsqualifikation wird anerkannt.

Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation? Dann wird Ihre Berufsqualifikation nicht anerkannt.

In den meisten Fällen können Sie dann eine Ausgleichsmaßnahme machen. Damit können Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.

Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:

Oft können Sie zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung wählen.

Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren, erhalten Sie die Anerkennung.

Für die Arbeit als Erzieherin oder Erzieher müssen Sie noch weitere Voraussetzungen erfüllen. Dazu zählen zum Beispiel Ihre persönliche und gesundheitliche Eignung und Ihre Deutschkenntnisse. Diese werden jedoch erst bei der Arbeitsaufnahme durch die Arbeitgeber geprüft. Vielleicht müssen Sie dafür weitere Dokumente abgeben. Der Arbeitgeber wird Sie darüber informieren.


Fristen


Formulare

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein


Weiterführende Informationen


Hinweise (Besonderheiten)

Arbeiten als Sozialpädagogische Fachkraft

Ohne Anerkennung als Erzieherin oder Erzieher können Sie in Mecklenburg-Vorpommern nicht als sozialpädagogische Fachkraft arbeiten.

Ihr Arbeitgeber informiert Sie über Ihre weiteren Möglichkeiten.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

27.03.2023

Zuständigkeit

Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern


Ansprechpunkt

Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern


Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Referat VII 221 - Grundsatzangelegenheiten berufliche Schulen, Übergang Schule und Beruf, Förderung der Weiterbildung und Europäischer Sozialfonds
Adresse
Werderstr. 124
19055 Schwerin, Landeshauptstadt

Zuständiger Mitarbeiter

Andreas Petters (Referatsleitung)
Telefon +49 385 588-17610