Städtebauförderung Zuwendung für städtebauliche Gesamtmaßnahme beantragen


Volltext

Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Gemeinden unter bestimmten Voraussetzungen und nach Maßgabe von Europa-, Bundes- und Landesrecht Zuwendungen für städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen als Gesamtmaßnahmen.

Diese Zuwendungen können gewährt werden, wenn und soweit die Gemeinde nicht in der Lage ist, die Gesamtmaßnahme aus eigenen Haushaltsmitteln zu finanzieren und sie auch keine ausreichenden Finanzhilfen von anderer Seite erhält.

Die Zuwendungen sind dazu bestimmt, gebietsbezogene städtebauliche Missstände in den Gemeinden zu beheben oder deutlich und nachhaltig zu mildern und so gleichzeitig die Rahmenbedingungen für private Investitionen zu verbessern.


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Im Rahmen der Bewilligung fallen Kosten in Höhe von 0,5 Prozent der an die Gemeinde bewilligten Zuwendungen des Bundes und des Landes an.


Verfahrensablauf

Gemeinden können Zuwendungen für städtebauliche Gesamtmaßnahmen beim Land beantragen. Die Zuwendungen bestehen aus Mitteln der Europäischen Union (EU), des Bundes und des Landes.

Reichen Sie dazu Ihren vollständigen Antrag fristgerecht über den für Sie zuständigen Landrat beim Ministerium ein. Das Ministerium entscheidet dann über die Aufnahme Ihrer beantragten Gesamtmaßnahme in das jeweilige Städtebauförderprogramm.  

Wenn Ihre Gesamtmaßnahme in das Städtebauförderprogramm aufgenommen wurde, wird das Landesförderinstitut Ihren Antrag bewilligen.

Sie erhalten dann vom Landesförderinstitut einen vorläufigen Bewilligungsbescheid. Mit diesem können Sie anschließend die Zuwendung als Vorauszahlung beim Landesförderinstitut abrufen.


Bearbeitungsdauer

Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsfrist.

Die Bearbeitungsdauer des Antrags beträgt in der Regel 4-6 Monate.


Fristen

Die Zuwendungsanträge sind jährlich bis zum 15. Januar einzureichen.


Formulare

Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein


Hinweise (Besonderheiten)


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

26.07.2022

Zuständigkeit

Für Anträge:
Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Im Rahmen der Bewilligung:
Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern


Zuständige Stelle(n)

Referat II 210 - Stadtentwicklung und Städtebauförderung
Adresse
Alexandrinenstr. 1
19055 Schwerin, Landeshauptstadt