Niederlassungserlaubnis für anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge beantragen


Volltext

Als anerkannte asylberechtigte Person, Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder Resettlement-Flüchtling können Sie unter erleichterten Bedingungen nach drei oder fünf Jahren einen unbefristeten Aufenthaltstitel (sogenannte Niederlassungserlaubnis) erhalten.

Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, informieren Sie sich bitte zunächst über die Leistung „Niederlassungserlaubnis Erteilung für minderjährige Kinder“, die auf der Grundlage von § 35 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird.


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine


Verfahrensablauf


Bearbeitungsdauer

Dauer: ca. 6 bis 8 Wochen

Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:
Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein. Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.


Fristen

6 bis 8 Wochen

Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):
Spätestens 6 bis 8 Wochen vor Ablauf der aktuellen Aufenthaltserlaubnis sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen.

Die Niederlassungserlaubnis wird unbefristet erteilt. Lediglich der elektronische Aufenthaltstitel (eAT-Karte) wird befristet ausgestellt und muss nach dem Ende der Gültigkeit erneuert werden.


Formulare

Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Ja


Weiterführende Informationen


Hinweise (Besonderheiten)


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

14.07.2023

Zuständigkeit

Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.


Ansprechpunkt

Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.


Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Fachgebiet 35.20 - Ausländerangelegenheiten
Adresse
Marienstr. 1
18439 Stralsund, Hansestadt