Nutzungsaufnahme einer baugenehmigungsbedürftigen oder baugenehmigungsfrei gestellten Anlage anzeigen


Volltext

Wenn Sie als Bauherrin oder Bauherr eine genehmigungsbedürftige oder genehmigungsfrei gestellte bauliche Anlage nutzen möchten, müssen Sie dies spätestens zwei Wochen vorher der unteren Bauaufsichtsbehörde anzeigen.

Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen, reichen Sie mit der Anzeige der Nutzungsaufnahme auch die "Bestätigung der mit dem Brandschutznachweis übereinstimmenden Bauausführung" ein.


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)


Verfahrensablauf

Prüfen Sie, ob für Ihre bauliche Anlagen eine Anzeige der Nutzungsaufnahme notwendig ist. Falls eine Anzeige der Nutzungsaufnahme notwendig ist:


Fristen


Formulare


Weiterführende Informationen


Hinweise (Besonderheiten)

Feuerstätten dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigt hat.

Fragen Sie ihren Entwurfsverfasser (i.d.R. Architekt oder Bauingenieur), welche Nachweise für Ihr konkretes Vorhaben notwendig sind.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

31.08.2022

Zuständigkeit

Untere Bauaufsichtsbehörden


Zuständige Stelle(n)

Fachgebiet 43.20 - Bauordnung Festland
Adresse
Heinrich-Heine-Straße 76
18507 Grimmen, Stadt
03831 115