Als Wahlhelfer verpflichtet werden
Volltext
Wahlhelfer sind wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger, die am Wahltag in den Wahlvorständen als Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher und Beisitzerinnen und Beisitzer die Wahlhandlung leiten und das vorläufige Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen.
Wahlhelferinnen und Wahlhelfer üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme eines solchen Ehrenamtes ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Eine Ablehnung kommt nur aus einem wichtigen Grund in Betracht.
Beispiele für eine Ablehnung:
- Fürsorge für Ihre Familie erschwert die Ausübung des Amtes in besonderer Weise
- dringende berufliche Gründe
- Krankheit
- Behinderung
- Altersgründe
Handlungsgrundlage(n)
- § 11 Bundeswahlgesetz (BWahlG)
- §§ 7, 11 bis 13 Landes- und Kommunalwahlgesetz (LKWG M-V)
- §§ 12, 14 Landes- und Kommunalwahlordnung (LKWO M-V)
Voraussetzungen
Wahlhelfer müssen bei der betreffenden Wahl wahlberechtigt sein.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
keine
Hinweise (Besonderheiten)
Die Mitglieder der Wahlvorstände erhalten für ihre Tätigkeit am Wahltag eine Aufwandsentschädigung.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
08.06.2022Zuständigkeit
In Mecklenburg-Vorpommern sind die kreisfreien Städte, amtsfreien Gemeinden und Ämter zuständig.
Ansprechpunkt
Auskünfte erteilen die Wahlämter.
Zuständige Stelle(n)
Haupt- und Ordnungsamt
Adresse
Garthofstraße 18
18461 Franzburg
Zuständiger Mitarbeiter
Herr M. Schmidt (Leiter/in Haupt- und Ordnungsamt)
038322 54-116
038322 54-703