Bezirksschornsteinfeger: Stelle aufgeben


Volltext

Wer als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger seine Stelle aufgeben will, muss diesen Verwaltungsakt durch die zuständige Behörde aufheben lassen. Der Bezirksschornsteinfeger muss im Anschluss die Löschung aus der Handwerksrolle beantragen und ggf. sein Gewerbe abmelden, sofern die gesamte Tätigkeit aufgegeben werden soll.


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen

Die zuständige Behörde kann die Aufhebung der Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger entweder auf Antrag des Betroffenen vornehmen oder

Sie endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Die zuständige Behörde kann außerdem zur Klärung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 12 Absatz 2 SchfHwG den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auffordern, auf seine Kosten ein amtsärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen, wenn nachweislich Anzeichen für ein körperliches Gebrechen oder eine Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte vorliegen.


Verfahrensablauf

Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erlässt die zuständige Behörde einen Bescheid, der Sie vom Posten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers entbindet.

Die Aufhebung der Bestellung ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch die zuständige Behörde unverzüglich für die Führung des Schornsteinfegerregisters durch die zuständige Behörde mitzuteilen.


Bearbeitungsdauer

Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.


Fristen

keine


Formulare


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Nordrhein-Westfalen und Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

07.06.2022

Zuständigkeit

Zuständig sind die Landkreise und kreisfreien Städte.


Zuständige Stelle(n)

Fachgebiet 31.10 - Allgemeine Ordnung
Adresse
Lindenallee 61
18437 Stralsund, Hansestadt
Adresse
Störtebekerstr. 30
18528 Bergen auf Rügen, Stadt