Reisegewerbe: Ausnahmegenehmigung beantragen


Handlungsgrundlage(n)


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben am

13.10.2023

Gebühr

Verwaltungsgebühr
EUR (VARIABEL)

für die Erteilung einer Ausnahme für das Feilhalten von im Reisegewerbe verbotenen Waren


Ansprechpunkt

Ansprechpartner ist das Gewerbeamt des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt, in der die Tätigkeit erfolgen soll.

Ansprechpartner ist in M-V das Gewerbeamt der kreisfreien Stadt, der großen kreisangehörigen Stadt, des Amtes oder der amtsfreien Gemeinde, in der bzw. dem die Tätigkeit erfolgen soll.


Verfahrensablauf

Die Ausnahmen von Verboten im Reisegewerbe beantragen Sie im Einzelfall bei der Gewerbebehörde des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt, in der Sie tätig werden wollen.


Fristen

Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist zwingend abzuwarten.


Volltext

Im Reisegewerbe sind u.a. folgende Tätigkeiten verboten:

Ausnahmen sind auch durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierung möglich. Solche Rechtsverordnungen gibt es jedoch aktuell nicht.

Die Ausnahmen von den Verboten müssen Sie im Einzelfall bei der zuständigen Behörde beantragen.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern


Zuständigkeit

Zuständig für die Antragsbearbeitung ist das örtliche Gewerbeamt

Zuständig für die Antragsbearbeitung ist in M-V das Gewerbeamt der kreisfreien Stadt, der großen kreisangehörigen Stadt, des Amtes oder der amtsfreien Gemeinde, in der bzw. dem die Tätigkeit erfolgen soll.


Formulare


Erforderliche Unterlagen

Die zuständige Behörde kann weitere Unterlagen anfordern.


Zuständige Stelle(n)

Ordnungsamt
Adresse
Garthofstraße 18
18461 Franzburg

Zuständiger Mitarbeiter

Herr N.-H. Mittag (Sachbearbeiter/-in Ordnungsamt/Gewerbeangelegenheiten)
Telefon 038322 54-136
Telefax 038322 54-703