Als Personenhandelsgesellschaft oder Partnerschaftsgesellschaft die ertragsteuerliche Behandlung wie eine Kapitalgesellschaft beantragen


Volltext

Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften haben die Möglichkeit, sich auf Antrag ertragsteuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandeln zu lassen.

Diese Option kann erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, ausgeübt werden.

Bei der Inanspruchnahme dieser Option werden die Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft ertragsteuerlich, wie eine Kapitalgesellschaft und ihre Gesellschafterinnen oder Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt.

Die Option ist ausgeschlossen für Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes sowie für Einzelunternehmen, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, Erbengemeinschaften und reine Innengesellschaften.

Für Gesellschaften mit Sitz im Ausland, die ausschließlich Einkünfte erzielen, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50a EStG unterliegen, und für welche die Einkommensteuer nach § 50 Absatz 2 Satz 1 EStG oder die Körperschaftsteuer nach § 32 Absatz 1 KStG infolgedessen als abgegolten gilt, ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zuständig. 

Wenn Sie keinen Ablehnungsbescheid erhalten, geht die zuständige Finanzbehörde von einer wirksamen Option aus. Sie erhalten in der Regel eine Mitteilung über die Erteilung einer Körperschaftsteuernummer.

Wenn die Voraussetzungen für die Option ununterbrochen vorliegen, müssen Sie keinen neuen Antrag für die folgenden Wirtschaftsjahre stellen.

Die Beendigung der Option erfolgt auf Antrag oder bei Entfallen der Voraussetzungen der Option.


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen keine Kosten an.


Verfahrensablauf


Fristen

Antragsfrist: Jederzeit, spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres, ab dem die Option gelten soll.


Weiterführende Informationen


Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen (BMF)


Fachlich freigegeben am

09.03.2022

Zuständigkeit

Ihr zuständiges Finanzamt


Zuständige Stelle(n)