Befreiung von der ersten oder zweiten Fremdsprachenverpflichtung wegen vorhandener Fremdsprachenkenntnisse beantragen


Volltext

Die Amtssprache des Herkunftslandes, sofern keine andere Fremdsprache des Herkunftslandes erlernt wurde, kann nach Feststellung des Kenntnisstandes als erste oder zweite schulische Fremdsprache (Pflicht- oder Wahlpflichtfach) anerkannt werden. Entsprechende Anträge auf eine Feststellungprüfung können stellen:

Der Nachweis der Sprachkenntnisse ist durch eine schriftliche und mündliche Prüfung zu erbringen.


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen

Bei Eintritt in Jahrgangsstufen 1 - 6:

Bei Eintritt in Jahrgangsstufe 7 an Schulen mit zwei Fremdsprachen:

Spezielle Voraussetzungen:


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine


Verfahrensablauf

Sie werden durch die Schule beraten. Nach der Beratung stellen Sie als erziehungsberechtigte Person oder als volljährige Schülerin oder als volljähriger Schüler einen Antrag auf Teilnahme an der Feststellungsprüfung.
Der Antrag wird durch die Schule mit einer Stellungnahme an das örtlich zuständige Schulamt oder die Schulrätin oder den Schulrat für berufliche Schulen zur Entscheidung weitergeleitet.
Der Bescheid über die Zulassung oder Nichtzulassung zur Feststellungsprüfung wird Ihnen mit der Post zugestellt.
Das zuständige Schulamt benennt geeignete Prüfende zum Nachweis der Sprachkenntnisse.
Die Schülerin oder der Schüler nimmt an einer schriftlichen und mündlichen Sprachprüfung (Feststellungsprüfung) teil.
Das Ergebnis der Feststellungsprüfung wird schriftlich beschieden.
Der Bescheid über das Ergebnis enthält die Note der Prüfung und den Hinweis, dass die Feststellungsprüfung auf dem Sprachniveau B1 abgeschlossen wurde.


Bearbeitungsdauer

Das gesamte Verfahren beginnt im November und endet mit dem Bescheid im darauffolgenden Schuljahr.


Fristen

Die Anträge zur Feststellungsprüfung sind durch die beauftragte Lehrkraft oder die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer nach rechtzeitiger Information der Schülerinnen und Schüler über die Schulleitung bis zum 15. November eines jeden Jahres dem örtlich zuständigen Schulamt zuzuleiten.


Formulare

Formulare/Online-Dienste vorhanden: ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein


Hinweise (Besonderheiten)

Die Note der Feststellungsprüfung ist zeugnisrelevant.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Bildung und Kindertagesstätten Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

21.06.2022

Zuständigkeit


Zuständige Stelle(n)

Staatliches Schulamt Greifswald
Adresse
Martin-Andersen-Nexö-Platz 1
17489 Greifswald, Universitäts- und Hansestadt

Zuständiger Mitarbeiter

Marit Schindler (Behördenleitung)
Telefon +49 385 588-78211
Telefon +49 385 588-78211