Tierheim: Erlaubnis zur Tierhaltung beantragen
Handlungsgrundlage(n)
- § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Tierschutzgesetz
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes
- Gebührennummer 1.6.6 der Veterinärverwaltungskostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (VetKostVO M-V)
Fachlich freigegeben am
15.02.2022Gebühr
Verwaltungsgebühr
EUR (VARIABEL)
Verfahrensablauf
Antragsverfahren
Volltext
Derjenige, der Tiere in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Tierheime sind auf Dauer angelegte, nicht auf Gewinnerzielung gerichtete Einrichtungen, die vor allem Heimtiere, z. B. Hunde, Katzen, Meerschweinchen usw. aufgrund von Abgabe, Fund oder Wegnahme aufnehmen.
Eine ähnliche Einrichtung ist gegeben, wenn Sinn und Zweck der Erlaubnispflicht für Tierheime auch für die Erlaubnisbedürftigkeit dieser Einrichtungen spricht. Hierbei kommt es vor allem darauf an, ob diese Einrichtung Aufgaben wahrnimmt, die bei Tierheimen geläufig sind. Zum Beispiel einige Tierpensionen erfüllen diese Kriterien.
Ein "Halten" ist anzunehmen, wenn die Betreuung des Tieres und Pflicht zur Betreuung übernommen wird. Halter im weiten Sinn ist hierbei jede natürliche oder juristische Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder das Tier tatsächlich versorgt.
Heimtiere sind solche Tiere, die der Mensch insbesondere in seinem Haushalt zu seiner eigenen Freude und als Gefährten hält oder die für diesen Zweck bestimmt sind.
Wer ohne eine entsprechende Erlaubnis ein Tierheim oder eine tierheimähnliche Einrichtung betreibt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die Ausübung der Tätigkeit kann durch die zuständige Behörde untersagt werden. Die Behörde ist außerdem befugt, die Betriebs- und Geschäftsräume zu schließen.
Formulare
Erkundigen Sie sich bitte bei dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt.
Spezielle Hinweise für Landkreis Vorpommern-Rügen:Bearbeitungsdauer
Innerhalb von 4 Monaten, je nach Prüfungsumfang auch länger möglich.
Fristen
Keine Fristen, aber zwingend vor Ausübung der Tätigkeit.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Zuständigkeit
Zuständig ist das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll.
Erforderliche Unterlagen
- Schriftlicher Antrag
Erkundigen Sie sich bezüglich des Antragsformulars bitte bei zuständigen Behörde.
Voraussetzungen
- Zuverlässigkeit des Antragstellers
- Führungszeugnis des Antragstellers bzw. der verantwortlichen Person
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (für Gewerbstätige)
- Finanzielle Grundlage zur Führung eines Betriebes
- Sachkunde des Antragstellers bzw. der verantwortlichen Person (wenn der Antragsteller aufgrund seiner Ausbildung oder seines bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat)
Genaueres hierzu regelt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (AVV-TierSchG). - Nachweis der Räumlichkeiten
Zuständige Stelle(n)
Fachdienst 34 - Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Adresse
Lindenallee 61
18437 Stralsund, Hansestadt
Adresse
Scheunenweg 10
18311 Ribnitz-Damgarten, Bernsteinstadt
Adresse
Störtebekerstraße 30
18528 Bergen auf Rügen, Stadt