Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als Veterinärmedizinisch-technische Assistenzkraft beantragen


Volltext

Wer die Berufsbezeichnung "Veterinärmedizinisch-technische Assistentin" oder "Veterinärmedizinisch-technischer Assistent" führen will, benötigt eine gesonderte Erlaubnis nach dem Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTA-Gesetz). Gemäß § 9 und § 10 MTA-Gesetz dürfen bestimmte Tätigkeiten nur von bestimmten Personen ausgeführt werden (vorbehaltene Tätigkeiten). Die Grundlage für die Ausübung des Berufes als Veterinärmedizinisch-technische(r) Assistentin/ -assistent ist die Ableistung der vorgeschriebenen Ausbildung und das Bestehen der staatlichen Prüfung gemäß Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin (MTA-APrV). Außerhalb des Geltungsbereiches des MTA-Gesetzes abgeschlossene Berufsausbildungen können unter den im MTA-Gesetz beschriebenen Voraussetzungen als gleichwertig anerkannt werden. Bei ausländischen Berufsabschlüssen ist gegebenenfalls eine Eignungsprüfung zu erbringen oder ein Anpassungslehrgang (EU, EWG) oder eine Kenntnisprüfung abzulegen oder eine Anpassungslehrgang mit Prüfung (Drittsaaten) zu absolvieren. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung sind im MTA-Gesetz festgelegt. 
Bei Personen aus den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die eine Ausbildung im Bereich der veterinärmedizinisch-technische Assistenz abgeschlossen haben, kann auf Antrag ein partieller Zugang zum Beruf des veterinärmedizinisch-technische Assistenten bestätigt werden. 
Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages können bei Erfüllung der im MTA-Gesetz beschriebenen Voraussetzungen vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich des MTA-Gesetzes ausüben. Dies ist der zuständigen Behörde vorher zu melden.


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Erforderlich sind Unterlagen, mit denen die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis gemäß § 2 des MTA-Gesetzes nachgewiesen wird: 

* In Mecklenburg-Vorpommern ist der Nachweis über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Sprachkenntnisse im Rahmen eines persönlichen Gesprächs zu erbringen.


Voraussetzungen

Gemäß § 2 MTA-Gesetz ist die Erlaubnis auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragssteller/ die Antragstellerin:


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Nach Aufwand gem. Veterinärverwaltungskostenverordnung (VetKostVO M-V).


Verfahrensablauf


Bearbeitungsdauer

In Abhängigkeit des jeweiligen Falls und in Abhängigkeit der Vollständigkeit der Antragsunterlagen mehrere Wochen.


Hinweise (Besonderheiten)

Die erforderlichen Unterlagen/ Nachweise sind in Urschrift, in amtlich beglaubigter Abschrift oder amtlich beglaubigter Ablichtung vorzulegen. Soweit die Unterlagen/ Nachweise nicht in deutscher Schrift ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in amtlich anerkannter Übersetzung vorzulegen.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

14.07.2021

Zuständigkeit

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V
 


Ansprechpunkt

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V
Abteilung 5, Referat 540
 


Zuständige Stelle(n)

Referat VI 510 - Rechtsangelegenheiten der Abteilung 5
Adresse
Dreescher Markt 2
19061 Schwerin, Landeshauptstadt