Ausgangsmaterial zur Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut: Zulassung beantragen
Handlungsgrundlage(n)
- § 4 Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG)
- Nummern 4.1 - 4.2 der Forstverwaltungskostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (ForstKostVO M-V)
Weiterführende Informationen
- Broschüre zum forstlichen Vermehrungsgut auf der Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
- Informationen zum Forstvermehrungsgutgesetz und zur Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung auf der Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
- Kompetenzzentrum für forstliche Nebenproduktion in Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
20.07.2026;11.01.2021Gebühr
Verwaltungsgebühr
EUR (VARIABEL)
für die Zulassung von Ausgangsmaterial zur Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut einschließlich Eintragung in das Register
Verwaltungsgebühr
EUR (VARIABEL)
für den Widerruf, die Änderung der Zulassung oder die nachträgliche Verbindung der Zulassung mit Nebenbestimmungen
Zuständigkeit
Antragstellung sowie Beratung und Information beim örtlich zuständigen Forstamt
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)
;Landesforst M-V, Kompetenzzentrum forstliche Nebenproduktion
Verfahrensablauf
Der Antrag ist beim zuständigen Forstamt zu stellen. Das Forstamt informiert die zuständige Landesstelle (Kompetenzzentrum forstliche Nebenproduktion, Jatznick) über die Antragstellung.
Die Landesstelle koordiniert die Bereisungsrunden (Vor-Ort Begutachtung der Bestände) eines durch die oberste Forstbehörde berufenen Gutachterausschusses. Die hierbei zugelassenen Bestände werden von der Landesstelle in ein Erntezulassungsregister eingetragen.
Die Länder teilen die Registereintragungen und die jeweiligen Änderungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit. Die Bundesanstalt erstellt als Zusammenfassung des Registers eine Liste der Zulassungseinheiten.
Volltext
Sie möchten forstliches Vermehrungsgut wie Saatgut, Pflanzenteile oder Pflanzgut in den Handel bringen? Dann benötigen Sie eine Zulassung für das Ausgangsmaterial, aus dem Ihr forstliches Vermehrungsgut erzeugt wurde.
Das Ausgangsmaterial muss für die Nachzucht geeignet sein und seine Nachkommen dürfen für den Wald und die Forstwirtschaft nicht nachteilig sein.
Das Ausgangsmaterial wird in Kategorien unterteilt, die nach Erfüllung bestimmter Anforderungen vergeben werden. Sie können eine Zulassung für folgendes Ausgangsmaterial beantragen:
- Saatguterntebestände in der Kategorie "Ausgewählt"
- Samenplantagen in der Kategorie "Qualifiziert"
- Saatguterntebestände, Samenplantagen, Familieneltern, Klone und Klonmischungen in der Kategorie "Geprüft"
Für die Zulassung werden die Bäume oder Waldbestände, aus denen das Ausgangsmaterial stammt, anhand eines umfassenden Kriterienkataloges geprüft.
Die Zulassung kann zur Qualitätssicherung des Vermehrungsgutes auch nachträglich mit Nebenbestimmungen verbunden sein.
Ihr zugelassenes Ausgangsmaterial wird von Ihrer zuständigen Landesbehörde in ein Register aufgenommen. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) erstellt daraus eine Liste getrennt nach Baumart, Kategorie und Zweck sowie eine Zusammenfassung nach Herkunftsgebieten.
Wenn Ihr Ausgangsmaterial die Voraussetzungen für die Kategorien nicht mehr erfüllt, wird die Zulassung widerrufen.
Voraussetzungen
Sie sind Wald- oder Baumbesitzerin oder -besitzer oder vertreten einen forstwirtschaftlichen Zusammenschluss.
Zuständige Stelle(n)
Anstalt öffentlichen Rechts LFoA - Landesforst M-V
Adresse
Fritz-Reuter-Platz 9
17139 Malchin, Stadt