Wildnachweisung einreichen
Handlungsgrundlage(n)
- § 21 Absatz 2 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
- § 21 Absatz 9 Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
- Verordnung zum Nachweis der Aufnahme und des Verbleibs von totem Schalenwild sowie zur Überwachung und Kontrolle des Wildhandels (Wildhandelsüberwachungsverordnung - WildHÜVO M-V)
- Verwaltungsvorschrift zur Abschussplanung und zur Verwendung der Formblätter Streckenliste/Wildnachwei
Fachlich freigegeben am
03.07.2024Voraussetzungen
Fristgerechte Einreichung des Formblätter „Wildnachweisung“ und „Schwarzwildmeldung“.
Gebühr
Verwaltungsgebühr
EUR (KOSTENFREI)
Formulare
Wildnachweisung Online:
Wählen Sie hier die für Sie zuständige Jagdbehörde aus. Tragen Sie in den Feldern „Benutzername“ und „Passwort“ die Ihnen (von der unteren Jagdbehörde) zugeteilten Zugangsdaten ein und klicken Sie auf „Anmelden“ um auf die Programmoberfläche zu gelangen.
Zuständigkeit
Die jährliche Abschussplanung und Wildnachweisung erfolgt bei den Unteren Jagdbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte.
Verfahrensablauf
Eingang und Verarbeitung (Erfassung) der Wildnachweisungen, Übersendung der Ergebnisse an die oberste Jagdbehörde
Volltext
Jedes Stück erlegtes Wild, Fallwild sowie die erlegten Hunde und Katzen müssen innerhalb von einer Woche durch den Jagdausübungsberechtigten in eine Streckenliste eingetragen werden. Hierzu ist das Formblatt „Streckenliste“ zu verwenden.
Die Anzeige der Gesamtstrecke des vorangegangenen Jagdjahres hat bis zum 10. April jeden Jahres bei der zuständigen Unteren Jagdbehörde zu erfolgen. Hierfür ist durch den Jagdausübungsberechtigten das Formblatt „Wildnachweisung“ zu verwenden.
Bearbeitungsdauer
Keine Rückmeldung von Seiten der Behörde an den Jagdausübungsberechtigten notwendig. Daher keine Bearbeitungsdauer.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Erforderliche Unterlagen
Verwendung der bereitgestellten Formblätter.
Es ist zwingend darauf zu achten, dass der Jagdbezirk, entsprechend der Bezeichnung im Pachtvertrag, und die örtlich zuständige Hegegemeinschaft benannt werden. Anderenfalls ist eine Zuordnung der Wildnachweisung nicht möglich.
Falls die Meldung gemeinschaftlich für einen Jagdbezirk erfolgt, so ist
- der Name,
- die Anschrift des Sprechers (Obmann) der Pächtergemeinschaft sowie
- die Namen aller Jagdausübungsberechtigten aufzuführen.
Es ist darauf zu achten, dass die Vor- und Rückseite des Formulars Wildnachweisung ausgefüllt wird, auch wenn kein Abschuss der dort aufgeführten Wildarten erfolgt ist.
Die Wildnachweisung ist vom Verpächter zu unterzeichnen.
Onlinedienste
Zuständige Stelle(n)
Fachgebiet 31.10 - Allgemeine Ordnung
Adresse
Lindenallee 61
18437 Stralsund, Hansestadt
Adresse
Störtebekerstr. 30
18528 Bergen auf Rügen, Stadt