Gewerbliche oder gemeinnützige Abfallsammlungen anzeigen


Handlungsgrundlage(n)


Fachlich freigegeben am

13.12.2024

Volltext

Gemeinnützige oder gewerbliche Sammlungen verwertbarer Abfälle, sogenannte Wertstoffe aus privaten Haushaltungen müssen Sie spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung anzeigen. Anzeigepflichtig sind beispielsweise Straßen- oder Containersammlungen von Alttextilien und -schuhen, aber auch Ankaufstellen von Altpapier oder Altmetall/Schrott (ausgenommen Elektrogeräte).

Die Sammlung kann durch die zuständige Behörde untersagt, befristet, mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden.

Elektroschrott (defekte Elektroaltgeräte) muss beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder den zur Rücknahme verpflichteten Händlern oder Herstellern zurückgegeben werden.


Zuständigkeit

Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern


Voraussetzungen

Sammlung von Abfällen aus privaten Haushaltungen zu gewerblichen oder gemeinnützigen Zwecken.

Anzeige spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Sammlung.

Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen haben die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde gem. § 53 KrWG anzuzeigen, es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 KrWG. Die Bestätigung der Anzeige bzw. die Erlaubnis ist der Anzeige beizufügen.

Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leistung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen.

Die Sammlung darf einem überwiegend öffentlichen Interesse nicht entgegenstehen (z.B. Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers).  


Erforderliche Unterlagen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Verwaltungsgebühr
3500 EUR (FIX)

höchstens (Gebühr nach Zeitaufwand)


Verfahrensablauf

Wer eine gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,00 EUR geahndet werden.


Zuständige Stelle(n)

Fachgebiet 44.20 - Umweltschutz
Adresse
Heinrich-Heine-Straße 76
18507 Grimmen, Stadt
Adresse
Störtebekerstraße 30
18528 Bergen auf Rügen, Stadt