Abwasseranlage: Genehmigung für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung beantragen


Volltext

Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage bedürfen einer Genehmigung, wenn 


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen für den konkreten Anlass erforderlich sind, müssen Sie bei der Genehmigungsbehörde erfragen.


Voraussetzungen

Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Im Übrigen müssen Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne von § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 Wasserhaushaltsgesetz nach dem Stand der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden.
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die vorstehend genannten Anforderungen oder auch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht, auch nicht durch Nebenbestimmungen, eingehalten werden können.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Genehmigungen von Abwasserbehandlungsanlagen werden kostenpflichtig (Gebühren, Auslagen) erteilt. 
Die Verwaltungsgebühren richten sich nach der Wasserwirtschaftskostenverordnung M-V, Tarifstelle 214 (EUR 250,00 bis 30.000).


Verfahrensablauf

Antragstellung, Bearbeitung des Antrages, Entscheidung


Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Anträge und Unterlagen.


Fristen

Keine. Die rechtzeitige Beantragung vor Errichtung, Betrieb oder wesentlicher Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage ist erforderlich.
Über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ist nach Eingang des Antrags und der einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist.


Formulare


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

16.12.2021

Zuständigkeit

Für die Genehmigung von Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist in Mecklenburg-Vorpommern das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie gemäß § 107 Abs. 3 Nr. 3 des Wassergesetzes des Landes M-V (LWaG) zuständig.


Ansprechpunkt

Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie, Dezernat 340
Kontaktdaten finden Sie auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie: www.lung.mv-regierung.de


Zuständige Stelle(n)

Dezernat LUNG 340 - Wasserbau, Planfeststellungen, Plangenehmigungen
Adresse
Goldberger Str. 12b
18273 Güstrow, Barlachstadt