Tierschutzbeauftragter: Bestellung melden


Volltext

Sie sind Trägerin beziehungsweise Träger einer Einrichtung oder arbeiten als verantwortliche Person für einen Betrieb, in dem Tierversuche durchgeführt oder Versuchstiere gehalten oder gezüchtet werden? 

Dann müssen Sie vor Aufnahme der Tätigkeiten eine Tierschutzbeauftragte oder einen Tierschutzbeauftragten und eine stellvertretende Person bestellen und der zuständigen Behörde anzeigen.

Die oder der Tierschutzbeauftragte beziehungsweise die stellvertretende Person muss die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen. 

Die Stellung und Befugnisse dieser Person müssen Sie durch Satzung, innerbetriebliche Anweisungen oder in ähnlicher Form in Ihrer Einrichtung oder Ihrem Betrieb regeln.

Als verantwortliche Person müssen Sie zum Beispiel in einer Anweisung sicherstellen, dass die oder der Tierschutzbeauftragte bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben weisungsfrei ist. Die Person darf wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben auch nicht benachteiligt werden.

Vor Aufnahme der nachfolgend aufgeführten Tätigkeiten muss der Träger der Einrichtung oder die für den Betrieb verantwortliche Person einen oder mehrere Tierschutzbeauftragte bestellen und die Bestellung der zuständigen Behörde anzeigen:

Gemäß § 10 TierSchG besteht die Pflicht, für eine Einrichtung/einen Betrieb einen oder mehrere Tierschutzbeauftragte zu bestellen, sofern:

Die Bestellung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Der Tierschutzbeauftragte ist weisungsfrei und darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden, er hat auf die Einhaltung der Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des Tierschutzes zu achten. Zudem soll der Tierschutzbeauftragte die Einrichtungen und die mit den Tierversuchen befassten Personen beraten und zu Versuchstiervorhaben Stellung nehmen.

§ 5 Abs. 2 TierSchVersV verbietet es grundsätzlich, dass der Tierschutzbeauftragte gleichzeitig auch Halter der Tierhaltung im Sinne von § 11 Abs. 1 Nummer 1 TierSchG ist. Ausnahmen kann die Behörde jedoch zulassen.


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Hinweis: Von fremdsprachigen Unterlagen werden eine Kopie in der Originalsprache und eine Kopie einer deutschen Übersetzung benötigt. Übersetzungen müssen Sie von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin beziehungsweise von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer anfertigen lassen.

Der Anzeige sind Unterlagen, aus denen die Erfüllung der Voraussetzungen hervorgeht und Angaben zu Stellung und Befugnissen des Tierschutzbeauftragten beizufügen.


Voraussetzungen

Einrichtung:

Tierschutzbeauftragte beziehungsweise Tierschutzbeauftragter:

Persönliche Voraussetzungen

Der oder die Tierschutzbeauftragte

Verpflichtende Aufgaben

Der oder die Tierschutzbeauftragte ist verpflichtet,


Fristen

Die Anzeige müssen Sie vor Aufnahme der tierschutzrelevanten Tätigkeiten bei der zuständigen Stelle einreichen.

Es sind keine Fristen vorgesehen, jedoch dürfen Tierversuche nur dann durchgeführt werden, wenn ein Tierschutzbeauftragter bestellt wurde.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Eine Gebührenerhebung nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenordnung ist möglich. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Behörde.


Verfahrensablauf

Bestellung

Bestimmen Sie vor Aufnahme der betreffenden Tätigkeiten die als Tierschutzbeauftragte zu verpflichtenden Personen.

Anzeige

Als vertretungsberechtigte Person der Einrichtung teilen Sie der oberen Tierschutzbehörde schriftlich formlos mit, welche Personen als Tierschutzbeauftragte bestellt sind.

Die unterschriebene Anzeige reichen Sie mit den erforderlichen Unterlagen auf dem Postweg bei der zuständigen Stelle ein.


Bearbeitungsdauer

ca. 1 Monat


Weiterführende Informationen


Formulare

Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein


Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)

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Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

19.12.2023

Zuständigkeit

Zuständige Behörde in Mecklenburg-Vorpommern ist das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei (LALLF)


Zuständige Stelle(n)

Dezernat LALLF 600
Adresse
Thierfelderstr. 18
18059 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt