Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM): Ersatzbescheinigung für den Lohnsteuerabzug beantragen


Volltext

Der Lohnsteuerabzug wird von Ihrem Arbeitgeber in der Regel auf der Grundlage der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) für Sie durchgeführt. In einigen Fällen ist ein Abruf der ELStAM allerdings nicht möglich, z.B. weil

Das zuständige Finanzamt stellt Ihnen dann auf Antrag eine „Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug“ aus, die ersatzweise von Ihrem Arbeitgeber als Grundlage für den Lohnsteuerabzug verwendet werden kann (sog. Ersatzbescheinigung). Liegt Ihrem Arbeitgeber eine solche Bescheinigung nicht vor, muss er den Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI vornehmen.


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Abhängig vom Antragsgrund


Voraussetzungen

Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ist nicht möglich.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine


Formulare

Abhängig vom Antragsgrund:


Fachlich freigegeben durch

Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

30.09.2021

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei dem für Sie zuständigen Finanzamt (abhängig vom Antragsgrund: grundsätzlich Ihr Wohnsitz-Finanzamt, in Fällen mit Auslandsbezug das Betriebsstätten-Finanzamt Ihres Arbeitgebers).


Ansprechpunkt

Das für Sie zuständige Wohnsitz-Finanzamt finden Sie über die Finanzamtssuche auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern.

Das für Ihren Arbeitgeber zuständige Betriebsstätten-Finanzamt können Sie Ihrer Lohnabrechnung oder dem Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung entnehmen.


Zuständige Stelle(n)